keine Mitbestimmung Bundespolizeihauptpersonalrats

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes übertragen. Der Hauptpersonalrat der Bundespolizei macht sein Mitbestimmungsrecht geltend. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch, dass ressortübergreifende Maßnahmen nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliegen.

Im Dezember 2019 versandte das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden, um Zulagen für Tarifbeschäftigte neu zu ordnen und ihnen Zulagen für Beamte und Soldaten zu gewähren (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Das BMI übersandte das Rundschreiben im Januar 2020 auch an das Bundespolizeipräsidium und die nachgeordneten Behörden. Der Bundespolizeihauptpersonalrat hatte eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei Fragen der Lohngestaltung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 a. F.) geltend gemacht, da er in die Neuregelung der Zulagen nicht einbezogen wurde.

Kein Mitbestimmungsrecht bei ressortübergreifenden Maßnahmen

Während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht, es läge kein mitbestimmungspflichtiges Handeln des BMI vor. Dieses setze eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a.F.). Ein ressortübergreifendes Handeln, also ein Handeln über den eigenen Geschäftsbereich hinaus, unterliegt daher nicht der Mitbestimmung – so das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundespersonalvertretungsgesetz sehe keine Beteiligungsrechte der Personalvertretungen für ressortübergreifendes Handeln vor, anders als das ab dem 15.6.2021 geltende – im vorliegenden Fall aber nicht anwendbare – Bundespersonalvertretungsgesetz und einige Landespersonalvertretungsgesetze. Daher sei das Gesetz von dem Grundsatz geprägt, dass sich mitbestimmungspflichtige Maßnahmen auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen müssen.

Der Bundespolizeihauptpersonalrat ist auch nicht als Stufenvertretung gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies mit dem Partnerschafts- und Repräsentationsprinzip. Dem Repräsentationsprinzip zufolge ist der Personalrat beteiligt, der die betroffenen Beschäftigten repräsentiert. Das Partnerschaftsprinzip besagt, dass der Aktionsbereich des Personalrats auf Maßnahmen in der Dienststelle beschränkt ist, über die der Dienststellenleiter entscheidet. 

(BVerwG, Beschluss vom 28.2.2025, 5 P 5.23)

Pressemitteilung des BVerwG vom 28.2.2025