Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf Stelle einer Sekretärin
Der Kläger hat Abitur und ist ausgebildeter Industriekaufmann. Zuletzt war er arbeitslos. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens absolvierte er nach eigenen Angaben ein Fernstudium "zum Wirtschaftsjuristen (LL.M.)". Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Arbeitgebern auf Stellenausschreibungen für eine "Sekretärin" und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen des Geschlechts. U.a. hatte er sich 2021 erstmals auf dem Internet-Portal "eBay Kleinanzeigen" auf eine Stellenausschreibung für eine "Sekretärin" von einer Kfz-Werkstatt beworben. Da seine Bewerbung keinen Erfolg hatte, klagte er erfolgreich auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Danach folgten noch weitere Bewerbungen auf Stellenausschreibungen für Sekretärinnen in ganz Deutschland. Auch hier klagte der Kläger bei Absagen auf eine Entschädigung.
Am 3.1.2023 bewarb sich der Kläger dann bei der Beklagten, die in Dortmund eine Ingenieurgesellschaft betreibt, auf eine im Portal "Indeed" veröffentlichte Stellenanzeige für eine "Bürokauffrau/Sekretärin". Er gab dabei in einem auf der Plattform hinterlegten Lebenslauf u. a. an, 7 Jahre Erfahrung als Sekretär und in Microsoft Office zu haben. Konkretere zeitliche Angaben, Nachweise zur Ausbildung/Lehre sowie zu etwaigen Vorbeschäftigungen enthielt das Dokument nicht. Nachdem der Kläger auf seine Bewerbung von der Beklagten keine Rückmeldung erhielt und die Anzeige wieder gelöscht wurde, da die Stelle von der Beklagten – mit einer Frau – besetzt worden war, klagte er auf Entschädigung von mind. 6.000 EUR nach § 15 Abs. 2 AGG.
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das BAG begründete dies damit, dass dem Entschädigungsverlangen des erfolglosen Bewerbers der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht.
Dies ist dann anzunehmen, wenn diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es dem Bewerber nur darum ging, den formalen Status als Bewerber i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen und er ausschließlich das Ziel verfolgt, Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz geltend zu machen. Auch wenn nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt, liegt dann, wenn der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft habe, eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB vor.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen seines bei "Indeed" eingestellten Lebenslaufs darauf verzichtet, nähere Angaben zu seiner Erwerbsbiographie zu machen, die eine entsprechende (Berufs-)Erfahrung hätten belegen können. Ein solches Verhalten ist, zumindest in der Gemengelage mit weiteren, gegen ein ernsthaftes Interesse am Erhalt der Stelle sprechenden Umständen, ein objektiver Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch.
(BAG, Urteil v. 19.9.2024, 8 AZR 21/24)
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