EuGH zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
Dies hat der EuGH in einem aktuellen Fall entschieden. In dem aus Frankreich stammenden Rechtsstreit ging es um die Frage des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von aktiven Beamten im Polizeidienst. Die geltende Regelung sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro 7-Tages-Zeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Der Durchschnitt wurde hierbei anhand eines festen Bezugszeitraumes (Kalenderhalbjahren) berechnet. Ein entsprechender Bezugszeitraum mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) wurde nicht herangezogen.
Verstoß gegen Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie
Die klagende französische Gewerkschaft sah in der Berechnung mit festem Bezugszeitraum einen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann. Eine solche Regelung müsse aber sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten werde.
Feste Bezugszeiträume grundsätzlich möglich
Hierbei führt der EuGH aus, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freistehe, die Art der Bezugszeiträume zur Arbeitszeitberechnung frei zu wählen. Hierbei müsse jedoch die in der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie vorgesehene Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden, welche dem besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer diene. Sowohl feste als auch gleitende Bezugszeiträume stünden als solche mit diesem Ziel im Einklang, da sie die Prüfung ermöglichten, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeite.
Einhalten der Höchstarbeitszeit muss gewährleistet sein
Das Gericht führt jedoch aus, dass die Methode des festen Bezugszeitraums einen Arbeitgeber dazu veranlassen könne, einem Arbeitnehmer während zweier aufeinanderfolgender fester Bezugszeiträume viel Arbeitszeit aufzubürden, sodass er im Durchschnitt die wöchentliche Höchstarbeitszeit während eines Zeitraums überschreite, der, da er sich auf diese beiden festen Zeiträume verteilt, einem gleitenden Bezugszeitraum von gleicher Dauer entspräche. Daher müsse bei einer Berechnung mit festem Bezugszeitraum ein entsprechender Mechanismus bestehen, der die Einhaltung der Höchstarbeitszeit gewährleiste, so das Gericht.
(EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C-254/18)
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
1.767
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
1.219
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.1832
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.0161
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
875
-
Entgelttabelle TV-L
858
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
802
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
484
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
410
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
394
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026