Dauerhaften Personalbedarf nicht durch Befristungen decken

Ein dauerhafter Personalbedarf darf nicht durch aufeinanderfolgende befristete Verträge gedeckt werden. Ein solches Vorgehen verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen Unionsrecht.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 14.9.2016 (C-16/15), dass befristete Verträge nur abgeschlossen werden dürfen, wenn damit ein zeitweiliger Personalbedarf gedeckt werden soll.

Der Fall: Arbeitsvertrag einer Krankenschwester siebenmal verlängert

Der Entscheidung lag der Fall einer spanischen Krankenschwester zugrunde, die für den Zeitraum vom 5. Februar bis zum 31. Juli 2009 als Krankenschwester im Universitätskrankenhaus von Madrid eingestellt worden war. Ihre Ernennung wurde mit der „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“ gerechtfertigt. Der Arbeitsvertrag der Krankenschwester wurde mittels identisch formulierter befristeter Arbeitsverträge siebenmal verlängert. Kurz vor Ablauf ihres letzten Vertrags im März 2013 teilte ihr die Verwaltung mit, dass sie erneut ernannt werde, so dass sie zwischen Februar 2009 und Juni 2013 ununterbrochen für das Krankenhaus arbeitete. Parallel hierzu wurde die Krankenschwester darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Arbeitsverhältnis danach auslaufe.

Daraufhin erhob die Krankenschwester Klage. Nach ihrer Auffassung dienten ihre aufeinanderfolgenden Ernennungen nicht der Deckung eines konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste, sondern entsprachen in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit.

EuGH: Befristungen nur bei vorübergehendem Personalbedarf

Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, während dieser Bedarf in Wirklichkeit ständig besteht.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge verpflichtet, in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl zu regeln:

  1. sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen,
  2. die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, und
  3. die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.

Der EuGH erkennt an, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs einen sachlichen Grund darstellen kann. Er stellt jedoch im entschiedenen Fall fest, dass die Verträge nicht für ständige und dauerhafte Aufgaben verlängert werden können, die zur normalen Tätigkeit des festen Krankenhauspersonals gehören. Der sachliche Grund muss die Erforderlichkeit der Deckung eines zeitweiligen und nicht eines ständigen Bedarfs konkret rechtfertigen können.

Spanische Regelung ist nicht unionsrechtskonform

Im Fall der spanischen Krankenschwester sah der EuGH keinen nur vorübergehenden Personalbedarf. Der Gerichtshof entschied, dass die spanische Regelung, indem sie trotz eines strukturellen Mangels an Planstellen die Verlängerung von befristeten Verträgen zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs zulässt, gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, verstößt (EuGH, Urteil v. 14.0.2016, RS C-16/15).

Pressemitteilung EuGH
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