Bundesrat billigt Entgelttransparenzgesetz
Nach dem "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen" (EntgTranspG) erhalten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig einen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sollen betriebliche Prüfverfahren zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots durchführen und unterliegen Berichtspflichten.
Benachteiligungsverbot bei gleicher und gleichwertiger Arbeit
§ 3 EntgTranspG enthält das Verbot einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen. Eine "gleiche" Arbeit wird gemäß § 4 Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen entweder an verschiedenen Arbeitsplätzen (1. Alt.) oder nacheinander am demselben Arbeitsplatz (2.Alt.). Eine "gleichwertige" Arbeit leisten weibliche und männliche Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG, wenn sie als in einer vergleichbaren Situation anzusehen sind, wobei eine Gesamtheit von Faktoren in die Beurteilung der Gleichwertigkeit einfließen muss.
Auskunftsanspruch für Beschäftigte
Der Auskunftsanspruch ermöglicht Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden, die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung der Lohngleichheit erleichtern. Flankierend wird der Betriebsrat bei der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs eingebunden und dessen Rechte im Zusammenhang mit der Überprüfung der Entgeltstrukturen betont.
Prüfverfahren und Berichtspflicht für Private
Darüber hinaus fordert das Gesetz private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne auf Entgeltgleichheit regelmäßig zu überprüfen. Zugleich werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lageberichten über den Stand der Gleichstellung zu informieren.
Inkrafttreten nach Verkündung
Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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Entgelttabelle TVöD/VKA
828
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
751
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Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7111
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
695
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Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6432
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Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
397
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Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
322
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Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3152
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Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
254
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Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2212
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Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
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Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
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Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
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Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
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Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
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Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
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Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
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Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
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Entgelttabelle TV-L
17.09.2026
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Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
15.09.2026