Besoldungskürzung bei Besuch einer Tanzveranstaltung trotz Arbeitsunfähigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt beschäftigte sich mit dem Fall eines Polizeibeamten, wie jedes Jahr auch im Jahr 2012 zum örtlichen Oktoberfest gehen wollte.
Polizist besuchte Oktoberfest trotz Krankmeldung
Am betreffenden Abend war der Beamte aber zum Dienst eingeteilt worden. Nachdem er erfolglos versucht hatte, seine Schicht zu tauschen, meldete er sich kurz vor Dienstbeginn wegen Rückenschmerzen krank. Er gab an, dass er seit dem Mittag wegen eines eingeklemmten Nervs nicht mehr aufrecht habe gehen können. Nachdem er eine Schmerztablette genommen hatte, besuchte er zwischen 22 Uhr und 2 Uhr des Folgetages das Oktoberfest.
Sein Dienstherr kürzte daraufhin die Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten. Grund dafür war neben dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Genesungspflicht auch der Vorwurf unerlaubt eine Nebentätigkeit als Sicherheitsmann auf dem Fest ausgeübt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Polizeibeamte gegen die Disziplinarverfügung Klage. Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Klage des Polizeibeamten gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge statt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt sah den Fall allerdings anders.
OVG: Beamter verstieß gegen seine Genesungspflicht
Das Gericht stellte klar, dass es für einen Verstoß gegen die Genesungspflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG bereits ausreichend sei, wenn allein die Möglichkeit der Genesungsverzögerung bestehe; eines konkreten Nachweises, dass ein Verhalten den Genesungsprozess verzögere, bedürfe es nicht.
Für die disziplinare Würdigung des Verhaltens des Polizisten reicht es aus, dass bereits das Fahren zu der Tanzveranstaltung, das dortige mehrstündige Verbleiben und die anschließende Rückfahrt im Pkw angesichts des von ihm selbst geschilderten Krankheitsverlaufs an jenem Tag der baldigen Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit entgegenstand.
Volle Hingabe an den Beruf erfordert schnelle Wiederherstellung der Gesundheit
Aus der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, so dass es ihm auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten oder im Falle ihrer Einschränkung durch zumutbare Maßnahmen unverzüglich wiederherzustellen.
Dem Polizeibeamten konnte nach eingehender Prüfung des Falles nicht der Vorwurf einer ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit gemacht werden.
Das Oberverwaltungsgericht hielt im konkreten Fall eine einmalige Kürzung der Dienstbezüge als angemessene Disziplinarmaßnahme für ausreichend (Sächs. OVG, Urteil v. 28.3.2014, D 6 A 456/11).
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