Berechnung der Urlaubstage bei Veränderung der Arbeitszeit

Wenn ein Arbeitnehmer die Anzahl seiner Arbeitstage ändert, bevor er den gesamten Urlaub genommen hat, wird der Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD unter Berücksichtigung des bereits gewährten Urlaubs berechnet. In diesem Fall findet keine abschnittsbezogene Berechnung statt.

Eine Erzieherin stritt sich mit ihrem Arbeitgeber um die Berechnung der Urlaubstage für das Jahr 2013. Bis zum 18.8.2013 arbeitete die Erzieherin in der 4-Tage-Woche, danach in der 5-Tage-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Nach § 26 TVöD hat die Klägerin bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf 30 Urlaubstage. Im Jahr 2013 gewährte der Arbeitgeber der Klägerin 27 Urlaubstage, davon waren 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2012, 23 Urlaubstage aus dem Jahr 2013 für den Zeitraum bis zur Änderung des Beschäftigungsumfangs ab dem 19.8.2013 sowie noch einen Urlaubstag. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr im Jahr 2013 26 Urlaubstage zustehen und machte die Differenz von 2 Tagen geltend. Sie begründete dies damit, dass für die Frage der Urlaubsdauer eine Berechnung nach Zeitabschnitten zu erfolgen habe. Vom 1.1.2013 bis zum 31.8.2013 (4-Tage-Woche) stünden ihr 16 Urlaubstage zu und für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 31.12.2013 (5-Tage-Woche) 10 Tage.

BAG: Keine abschnittsbezogene Berechnung des Urlaubsanspruchs

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG stand der Klägerin im Jahr 2013 ein Anspruch auf 27 Arbeitstage Urlaub zu, nämlich 3 Arbeitstage aus dem Jahr 2012 und 24 Arbeitstage aus dem Jahr 2013.

Maßgeblich ist Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs

Der für die Berechnung des Urlaubs maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Wenn ein Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr hat und der gesamte Jahresurlaub in einen Zeitraum fällt, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an 4 Werktagen in der Woche erbringt, erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Urlaubsgewährung, wenn er den Arbeitnehmer an 24 Arbeitstagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, sodass die Gesamtdauer des Urlaubs 6 Wochen beträgt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt nach Ansicht des BAG die unterjährige Veränderung der Arbeitszeit nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage erworben hat. Denn im Fall eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung kann § 26 TVöD nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch in Zeitabschnitte fragmentiert und damit als Summe mehrerer (Teil-)Urlaubsansprüche zu berechnen ist. Dagegen spricht nach Ansicht des BAG bereits der Wortlaut des § 26 TVöD, der als Referenzzeitraum für den Urlaubsanspruch das ganze Kalenderjahr nennt.

Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit

Wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ändert, bevor er den gesamten Urlaub genommen hat, ist der verbleibende Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs nach dem BAG folgendermaßen zu berechnen: Die Anzahl der zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht genommenen Urlaubstage wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich aus der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem neuen Arbeitszeitregime (Divident) und der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem alten Arbeitszeitregime (Divisor) ergibt.

Im Streitfall wurden der Klägerin vor dem 19.8.2013 26 Tage Urlaub gewährt, bestehend aus den 3 Arbeitstage umfassenden Urlaub aus dem Jahr 2012 sowie 23 der insgesamt 24 Arbeitstage Urlaub, den die Klägerin am 1.1.2013 erwarb. Der verbleibende Urlaubstag war mit dem Faktor 5/4 zu multiplizieren, was einen Resturlaub von 1,25 Arbeitstagen ergibt. Davon blieb der Bruchteil (0,25 Arbeitstage) gem. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD a. F. unberücksichtigt.

Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liegt nach Ansicht des BAG nicht vor. Durch diese Auslegung des § 26 TVöD werde gerade sichergestellt, dass die Gesamtdauer des Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten und die von Vollzeitbeschäftigten gleichwertig ist.

Keine Vorlage an den EuGH notwendig

Auch bedürfe es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, denn die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betreffen ausschließlich einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Diesen hat der Arbeitgeber durch die Gewährung von 24 Urlaubstagen erfüllt.

(BAG, Urteil v. 14.3.2017, 9 AZR 7/16)

Hintergrund:

Die korrekte Berechnung des Urlaubs bei einer Veränderung der Wochenarbeitstage ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2015 in der sogenannten Greenfield-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 11.11.2015, C-219/14) entschieden, dass der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, bei einer Veränderung, insbesondere bei einer Verringerung der Arbeitszeit, nicht gemindert werden darf. Vielmehr muss bei Änderungen des Arbeitszeitmodells im Laufe des Kalenderjahres eine abschnittsbezogene Betrachtung vorgenommen werden. Bei einem Wechsel der Arbeitszeit ist dann jeweils auf die Zeiträume vor und nach der Veränderung abzustellen.

Das hier dargestellte Urteil des BAG nimmt dagegen keine abschnittsbezogene Betrachtung vor. Was zunächst wie ein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH wirkt, steht damit durchaus im Einklang. Nach dem BAG ist danach zu differenzieren, ob der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen erfüllt ist und ob die Arbeitszeit erhöht wird. Wenn dies jeweils der Fall ist, erfolgt keine abschnittsbezogene Betrachtung. In allen anderen Fällen muss der Urlaub wie vom EuGH beschrieben für jeden Abschnitt getrennt berechnet werden, weil sonst ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt.

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Schlagworte zum Thema:  Urlaub, TVöD