Kranker Beamter darf nicht musizieren
Ein Regierungsobersekretär hatte eine genehmigte Nebentätigkeit als Mitglied einer Tanz- und Showband ausgeübt. Er durfte dabei maximal acht Stunden pro Woche und im Krankheitsfall überhaupt nicht musizieren. Daran hielt er sich jedoch nicht. Selbst nachdem der Dienstherr nach mehreren Verstößen die Nebentätigkeits-Genehmigung widerrufen hatte, trat der Beamte trotz Krankheit noch Dutzende Male mit seiner Band auf.
Beamter muss alles zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit tun!
Das vom Dienstherrn angerufene Verwaltungsgericht Göttingen entfernte den Beamten daraufhin aus dem Dienst. Zu Recht, befand nach dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht. Ein erkrankter Beamter müsse alles Mögliche und Zumutbare für eine alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit tun, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Beschluss. Dieses Ziel müsse Vorrang vor allen anderen Interessen haben - also auch vor privaten Nebentätigkeiten. Die beharrliche Weigerung, dieser Dienstpflicht nachzukommen, sei ein besonders gravierendes Vergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.1.2014, BVerwG 2 B 88.13).
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