Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit
Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs.6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals beschäftigt, auf denen teilweise rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten seinen Lebensrhythmus.
Die beklagte Arbeitgeberin ist dagegen der Meinung, von einem regelmäßigen Wechsel könne nur nach einer bestimmten Dauer und Kontinuität gesprochen werden. Der Arbeitnehmer sei aber weder regelmäßig in Schichtarbeit noch in Wechselschichtarbeit tätig. Sinn und Zweck der Zulagen bestünden im Ausgleich für längerfristige Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des (Wechsel-)Schichtdienstleistenden auswirkten. Nennenswerte Belastungen seien bei kurzen Einsätzen nicht gegeben. Die Zulagenberechtigung setze deshalb voraus, dass zumindest einmal der Monatszeitraum erfüllt sei.
Hintergrund:
Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD). Der Anspruch auf diese Zulagen setzt neben der vorübergehenden Zuweisung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit die tatsächliche Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im tariflichen Sinn voraus.
Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird.
Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.
Die Entscheidung:
Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat. Für die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus bei der Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss.
Ob dem Kläger danach Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 TVöD zustehen, konnte das BAG anhand der vom LAG Schleswig-Holstein getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
Allerdings steht fest, dass der Kläger für einen der vom Gericht untersuchten Zeiträume keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit hat: Er war innerhalb des Monatszeitraums lediglich an einem Tag in einer Schicht eingesetzt, hat keinen Schichtwechsel absolviert und damit keine Schichtarbeit im Tarifsinn geleistet. Die weiteren Tatsachen muss nun das LAG noch aufklären.
(BAG, Urteil vom 13.6.2012, 10 AZR 351/11.)
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