Sonderurlaub als unschädliche Unterbrechung für die Zulage nach § 9 TVÜ-Länder
Geklagt hatte ein Beschäftigte im Justizdienst, die bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 eine Vergütungsgruppenzulage bezog. Anschließend erhielt sie die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder, die zuletzt unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 19,9 Wochenstunden 32,81 EUR brutto monatlich betrug. Vom 24.7.2007 bis zum 17.8.2007 nahm die Beschäftigte während der Sommerferien Sonderurlaub zur Betreuung ihres noch nicht volljährigen Sohnes. Das beklagte Land stellte daraufhin die Zahlung der Besitzstandszulage ein. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Weiterzahlung der Zulage. Sie hält auch Sonderurlaub für Urlaub iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder.
Die Entscheidung: Vergütungsgruppenzulage muss weitergezahlt werden
Die Klägerin hat gegen das Land einen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütungsgruppenzulage; denn Urlaub i. S. § 9 TVÜ-Länder ist auch unbezahlter Sonderurlaub.
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sah für einzelne Vergütungs- und Fallgruppen sog. Vergütungsgruppenzulagen vor. Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eine solche Zulage nicht mehr vorgesehen. § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) gewährt jedoch den Beschäftigten, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage bezogen, eine dynamisierte Besitzstandszulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder sind Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub unschädlich.
Der Oberbegriff „Urlaub“ in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder umfasst auch den der Klägerin gewährten Sonderurlaub. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und dem Zweck der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder. Vergütungsgruppenzulagen waren Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Auch längerfristige Unterbrechungen der Tätigkeit wegen Sonderurlaubs lassen den an die Wertigkeit dieser Tätigkeit geknüpften Besitzstand nicht erlöschen. Deshalb ist nach der Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiter zu zahlen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder würde darüber hinaus Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 GG verletzen, wenn dadurch den Beschäftigten, die wie die Klägerin Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern genommen haben, nach Beendigung des Sonderurlaubs die Weiterzahlung der Zulage verwehrt würde (BAG, Urteil v. 24.5.2012, 6 AZR 586/10).
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