Altersgrenze bei Einstellung von Polizeibeamten

Der Ausschluss von Bewerbern, die älter als 35 Jahre sind, von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil.

Der EuGH betonte, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung in Bezug auf solche Polizeibeamten darstelle. Deshalb wurde die Festlegung einer Altersgrenze als legitm angesehen.

Der Fall: Altersgrenze bei der spanischen Polizei

Der Entscheidung lag der Fall eines Bewerbers für den spanischen Polizeidienst zugrunde: Herr Gorka Salaberria Sorondo bestreitet die Rechtmäßigkeit einer von der Academia Vasca de Policía y Emergencias (Baskische Akademie für Polizei und Rettungsdienste, Spanien) veröffentlichten Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Polizeibeamten bei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands.

Gemäß dieser Bekanntmachung durften die Bewerber für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens älter als 35 Jahre war, ist der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung vorgeschriebene Altersgrenze den Zugang zu öffentlichen Funktionen ohne unangemessenen Grund beschränke.

Kläger bezieht sich auf Gleichbehandlungsrichtlinie

Der Kläger bezieht sich auf die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000, L 303, S. 16), deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, verschiedene Arten von Diskriminierung zu bekämpfen. Diese Richtlinie verbietet insbesondere im Bereich der Beschäftigung jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung wegen des Alters.

EuGH: Altersgrenze ist zulässig

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Polizeibeamte, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.
Der Gerichtshof führt aus, dass diese Regelung offensichtlich eine Ungleichbehandlung wegen des Alters begründet, da sie zur Folge hat, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie das 35. Lebensjahr vollendet haben, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen. Er weist jedoch darauf hin, dass nach der Richtlinie die Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht als eine Diskriminierung gilt, wenn ein Merkmal, das mit dem Alter zusammenhängt, wie das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.

Besondere körperliche Fähigkeiten rechtfertigen die Altersbegrenzung

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern können. Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Im konkreten Fall bezog sich das Auswahlverfahren auf Polizisten, die keine administrativen Aufgaben wahrnehmen.

Auswahlverfahren soll Überalterung entgegenwirken

Der Gerichtshof betont außerdem, dass in Anbetracht der massiven Überalterung der Polizei die Notwendigkeit besteht, Vorkehrungen für eine schrittweise Ersetzung der ältesten Beamten durch die Einstellung von jüngerem Personal zu treffen. Ein junger Beamter ist nämlich in der Lage, die körperlich anstrengenden Aufgaben effizienter zu erfüllen, was im Übrigen genau der Grund dafür ist, dass die Beamten dieser Polizei ab dem Alter von 56 Jahren von bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen können (Verringerung der jährlichen Arbeitszeit, Befreiung vom Nachtdienst usw.). Zur Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide ist das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten deshalb dynamisch zu beurteilen, d. h. unter Berücksichtigung der Dienstjahre, die der Beamte nach seiner Einstellung absolviert.
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die spanische Regelung als dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu gewährleisten, angemessen angesehen werden kann (EuGH, Urteil v.  15.11.2016, C-258/15).

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