Rz. 10

Als Strafrahmen ergibt sich aus § 33 eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Eine Geldstrafe ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i. d. R. von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Tagessatz wird auf mindestens 1 und höchstens 30.000 EUR festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt gem. § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat. Eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten verhängt das Gericht gem. § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe TVöD Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge