Rz. 4

Täter des § 32 kann nur der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit) sein. Dies ergibt sich im Gegensatz zu § 21 MuSchG a. F. zwar nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Der Arbeitgeber ist jedoch alleiniger Adressat desjenigen Pflichtenprogramms, welches der Gesetzgeber im Falle eines Verstoßes gegen dasselbe durch § 32 mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Sofern das MuSchG eine Mitwirkung der Schwangeren oder Mutter vorsieht (etwa eine Tätigkeit in Nachtarbeit entgegen § 5 MuSchG), ist diese notwendige Teilnahme sanktionslos.

 

Rz. 5

Täter einer Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person sein. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese verantwortlich. Wenn der Arbeitgeber hingegen eine juristische Person ist, sind gem. § 9 Abs. 1 OWiG deren Vertreter verantwortlich. Besteht das Vertretungsorgan aus einer Personenmehrheit, sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vertretungsorgans verantwortlich, außer es besteht eine interne Abrede über die Aufgabenverteilung. In diesem Fall ist lediglich das zuständige Mitglied verantwortlich. Wenn ein unzuständiges Mitglied den Verstoß verübt, ist dieses neben dem zuständigen Mitglied verantwortlich.[1] Statt oder auch neben dem Arbeitgeber kann gem. § 9 Abs. 2 OWiG auch den Betriebs- oder Abteilungsleiter bzw. Beauftragten eine entsprechende Verantwortung treffen. Der Arbeitgeber kann zwar die ihm nach dem MuSchG obliegenden Pflichten wirksam auf einen Betriebs- oder Abteilungsleiter delegieren, er ist jedoch weiterhin zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung des Betriebs- oder Abteilungsleiters verpflichtet (§ 130 OWiG).[2]

[1] BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 3.
[2] BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 4.

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