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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 16 Ärztliches Beschäftigun ... / 3 Ärztliches Zeugnis bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach Entbindung(§ 16 Abs. 2)

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 24

Auch nach der Geburt kann ein individuelles und auch teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Mutter aus ihrer besonderen Situation heraus eine Verlängerung der Schutzwirkung benötigt. Durch § 16 Abs. 2 wird der Frau eine gewisse, in der individuellen Leistungsfähigkeit begründete weitere Schonzeit eingeräumt.

Entscheidend ist, dass auf die individuelle Situation der Frau abgestellt wird.

Eine Entbindung ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 6 MuSchG eine Lebend- oder eine Totgeburt.

 

Rz. 25

Nach § 16 Abs. 2 dürfen Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit muss im kausalen Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung stehen und kann nur innerhalb der "ersten Monate" nach der Entbindung Berücksichtigung finden. Diese zeitliche Beschreibung ("erste Monate") ist unbestimmt, das Gesetz nennt keinen genauen Zeitraum. Die zeitliche Grenze ist unbestimmt, weil die individuelle gesundheitliche Situation der Frau Berücksichtigung finden soll. Die gesetzgeberische Formulierung "Monate" zielt durch Verwendung des Plurals auf eine mehrmonatige Bewertungsfrist ab. In der Praxis wird der Arzt einen kalendermäßig definierten Zeitraum durch Datumsangabe wählen, ähnlich wie bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Ein erstes Zeugnis über die Leistungseinschränkung kann demnach auch verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Die Vorlage, einschließlich der Beschaffung des Zeugnisses, obliegt der Anspruchstellerin, die auch die Kosten dafür zu tragen hat. Das Dokument nach § 16 wird im Interesse der Anspruchstellerin ausges...

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