Urteile: Milieuschutz-Satzungen in Frankfurt rechtmäßig

Die Satzungen zum Milieuschutz, mit der die Stadt Frankfurt am Main Luxussanierungen vor allem in den begehrten Innenstadtlagen verhindern will, sind laut Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel rechtmäßig. Die Normenkontrollanträge eines Immobilienunternehmens gegen diese Regelungen seien abgelehnt worden, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag mit.
Der 3. Senat des VGH Kassel hat mit den Urteilen vom 3.3.2022 die städtebaulichen Erhaltungssatzungen (Milieuschutzsatzungen) für die Bereiche Nordend-Mitte (Az.: 3 C 2655/19.N), Nordend-Süd (Az.: 3 C 2656/19.N) und Sachsenhausen-Nord (3 C 2658/19.N) für rechtmäßig erachtet, heißt es in der Mitteilung.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass sowohl die angegriffene Ausfertigung als auch die Bekanntmachungen der Satzungen entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtsstaatlichen Anforderungen entsprächen und nicht zu beanstanden seien. Die Satzungen sind nach Auffassung des Gerichts auch materiell rechtmäßig.
Milieuschutz-Satzungen: Weg zum BVerwG ist offen
Die Satzungen zum Milieuschutz sollen letztlich die Verdrängung der angestammten Bevölkerung verhindern. Ziel ist, dass Mieten für mittlere und untere Einkommensgruppen erschwinglich bleiben. Die Stadt kann unter anderem festlegen, welche Baumaßnahmen erlaubt sind und welche nicht.
Die Stadt Frankfurt am Main habe die für den Erlass einer derartigen Satzung geforderten besonderen städtebaulichen Gründe hinreichend durch Gutachten belegt, erklärte der Gerichtssprecher. Die VGH-Entscheidung sei jedoch nicht rechtskräftig. Damit kann das Immobilienunternehmen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als nächsthöhere Instanz anrufen.
Generell müssen alle wesentlichen baulichen Veränderungen in den Milieuschutz-Zonen von der Stadt genehmigt werden. Dazu gehört auch der Einbau von Bädern und Saunen (soweit die Fläche acht Quadratmeter überschreitet), Balkonen und Wintergärten oder das Zusammenlegen von Wohnungen in größere Einheiten und der Ausbau einer Wohnung (auch Dachgeschossausbau), wenn eine Wohnung dadurch letztlich größer als 130 Quadratmeter wird.
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