Kein generelles Tierverbot im Aufzug
Hintergrund
In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer eine Hausordnung beschlossen, nach der das Mitführen von Tieren in den Aufzügen nicht gestattet ist.
Eine Wohnung im 2. OG ist vermietet. Die Mieter halten einen Hund und benutzen mit diesem regelmäßig den Aufzug. Die Pflicht, im Aufzug kein Tier mitzuführen, wurde nicht in den Mietvertrag aufgenommen.
Die Eigentümer einer Wohnung im DG verlangen von den Eigentümern der vermieteten Wohnung, dafür zu sorgen, dass die Mieter den Aufzug nicht mehr in Begleitung ihres Hundes benutzen. Die DG-Eigentümerin führt aus, sie leide an einer Allergie und müsse jeglichen Kontakt mit Hundehaaren vermeiden.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die Hausordnung die Regelung aufzunehmen, dass in den Aufzügen keine Tiere befördert werden dürfen, ist nichtig. Er schränkt die Ausübung des Eigentumsrechts erheblich ein, ohne dass sachliche Gründe vorlägen, die den Eingriff in dem beschlossenen Umfang ausnahmsweise rechtfertigten. Ausschlaggebend hierfür ist auch, dass die beschlossene Regelung nicht wirksam an Mieter der Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann. Der betroffene Wohnungseigentümer kann daher nicht nur nicht selbst Tiere im Aufzug befördern, sondern sieht sich auch bei der Vermietung der Wohnung mit dieser Einschränkung konfrontiert. Ein entsprechendes Verbot hielte jedoch einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand, da es einen sachlichen Grund, den Transport aller Tiere mit dem Aufzug zu verbieten, nicht gibt.
Hinzu kommt, dass sich das in der Hausordnung verankerte Verbot nicht nur auf Hunde und Katzen beschränkt, sondern auf alle Tiere, auch solche, von denen kein Schmutz oder andere Beeinträchtigungen für Hausbewohner ausgehen.
Regelung ist zu weitreichend
Die Eigentümer sind nicht daran gehindert, auf die besonderen gesundheitlichen Belange der DG-Eigentümerin und auf die baulichen Besonderheiten des Hauses Rücksicht zu nehmen. Das generelle Verbot, den Aufzug überhaupt mit einem Tier zu nutzen, kann den Interessen der Eigentümerin aber nicht wirksam Rechnung tragen.
(AG Freiburg, Urteil v. 18.4.2013, 56 C 2496/12 WEG)
Lesen Sie auch:
Vermieter darf Aufzug nicht ersatzlos entfernen
Vollwartungsvertrag: Vermieter muss Instandhaltungsanteil rausrechnen
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
972
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
947
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
837
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
696
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
536
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
531
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
487
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
467
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
457
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4341
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
27.03.2026
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
26.03.2026
-
Faktischer Verwalter muss wie bestellter Verwalter agieren
25.03.2026
-
Heizungsraum kann Sondereigentum sein
18.03.2026
-
VDIV-Jahresumfrage 2026 zur Verwalterbranche
18.03.2026
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026