Vollwartungsvertrag: Anteil für Instandsetzung nicht umlegbar

Hat der Vermieter für die Aufzugswartung einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen, muss er aus den Kosten vor der Umlage auf die Mieter einen Anteil für Instandsetzung herausrechnen. Unterlässt er dies, kann das Gericht diesen Anteil schätzen.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin die Rückzahlung von Betriebskosten.

Für den Aufzug im Mietobjekt hat die Vermieterin einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen. In zwei Betriebskostenabrechnungen hat die Vermieterin die kompletten Aufzugskosten anteilig auf die Mieter umgelegt. Die Mieter haben diesen Anteil gezahlt und verlangen nun teilweise Rückzahlung. Sie meinen, die Vermieterin hätte von den Aufzugskosten einen Anteil für Instandsetzung abziehen müssen.

Entscheidung

Die Vermieterin muss einen Teil der gezahlten Aufzugskosten an die Mieter zurückzahlen.

Im Rahmen eines Vollwartungsvertrages werden neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht. Da der Erhalt der Mietsache eine Vertragspflicht des Vermieters ist, können Kosten für Instandhaltungsarbeiten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Deshalb ist von der aufgrund des Vollwartungsvertrages gezahlten Vergütung vor Umlage auf den Mieter ein Abzug für den in der Vergütung enthaltenen Instandsetzungsanteil vorzunehmen.

Stellt das Wartungsunternehmen einen einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung, kann das Gericht den Instandsetzungsanteil schätzen.

Da sich im vorliegenden Fall weder aus den Rechnungen noch sonstigen Umständen Anhaltspunkte ergaben, in welchem Verhältnis sich die Kosten auf Instandsetzungskosten und Wartungskosten aufteilen, hielt das Gericht eine Kostenhalbierung für sachgerecht.

(AG Duisburg, Urteil v. 29.4.2015, 45 C 2556/14)

Schlagworte zum Thema:  Betriebskostenabrechnung, Mietrecht