Sanierung gilt für Mieterhöhung nicht als Neubau
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von den Mietern, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, wurde 1985 errichtet. Ursprünglich handelte es sich um einen achtgeschossigen Plattenbau. Im Jahr 1999 wurde das Gebäude umfassend saniert. Es wurde bis auf die tragenden Mauern neu aufgebaut. Das Haus und das Dach wurden gedämmt, die Fliesen, Armaturen und Sanitärobjekte ausgetauscht, die gesamte Elektroinstallation, die Zentralheizung und die Warmwasseraufbereitungsanlage erneuert, neue Fenster, Wohnungs- und Eingangstüren und Badezimmertüren eingebaut sowie neue Bodenbeläge verlegt. Außerdem wurde die Zahl der Geschosse reduziert.
Zur Begründung der Mieterhöhung bezieht sich die Vermieterin auf den qualifizierten Berliner Mietspiegel. Sie meint, das Gebäude sei wegen der umfassenden Sanierung 1999 in Feld G7 des Mietspiegels einzuordnen, das die Baujahre 1991 bis 2002 umfasst. Die Mieter halten das Mietspiegel-Feld G6 für zutreffend. Dieses gilt für die Baujahre 1973 bis 1990.
Entscheidung
Die umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen machen das Gebäude nicht zu einem Neubau. Für die Einordnung des Gebäudes im Rahmen der Mieterhöhung ist daher das ursprüngliche Baujahr maßgeblich. Somit ist das Gebäude in Feld G6 einzuordnen.
Da die gezahlte Miete bereits oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, hat das Verlangen der Vermieterin, dass die Mieter einer Mieterhöhung zustimmen, keinen Erfolg.
(AG Lichtenberg, Urteil v. 23.5.2014, 20 C 56/14)
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