Nutzerwechselkosten sind nicht umlagefähig

Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter kann den Mieter daher nicht in der Betriebskostenabrechnung damit belasten.

Hintergrund: Vermieter rechnet Nutzerwechselkosten ab

Der ehemalige Mieter einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens. In der nach Ende des Mietverhältnisses erteilten Betriebskostenabrechnung für Januar bis April 2014 hat der Vermieter dem Mieter unter anderem Nutzerwechselkosten von 20,54 Euro in Rechnung gestellt. Der Mieter akzeptiert diese Position nicht.

Entscheidung: Nutzerwechselkosten sind keine Betriebskosten

Der Vermieter kann die Position Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Insoweit erhöht sich das Abrechnungsguthaben des Mieters.

Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sind solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die einmalig entstehenden Aufwendungen beim Auszug des Mieters fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

(AG Saarbrücken, Urteil v. 7.10.2016, 36 C 348/16)

Hinweis: Vereinbarung über Kostentragung möglich

Die Entscheidung entspricht der Linie des BGH, der Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten, sondern als Verwaltungskosten ansieht (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Der BGH sieht es aber als zulässig an, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser die Nutzerwechselkosten tragen muss.

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