Mieterhöhung: Was ist eine „bevorzugte Citylage“?

Eine „bevorzugte Citylage“ zeichnet sich durch eine besondere Dichte an Einkaufs- und Kultureinrichtungen sowie Gastronomie aus, die eine besondere Bedeutung und Anziehungskraft für Besucher und Touristen aus dem In- und Ausland hat.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung in Berlin verlangt von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob für die Wohnung das wohnwerterhöhende Merkmal „bevorzugte Citylage“ erfüllt ist. Der Berliner Mietspiegel sieht hierzu unter „Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld“ vor: „Bevorzugte Citylage (nahe repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten)“.

Die Mieterin meint, der Klammerzusatz definiere lediglich den Begriff „Citylage“. Deshalb müsse nicht nur die Citylage festgestellt werden, sondern darüber hinaus, dass diese im konkreten Fall „bevorzugt“ sei.

Entscheidung

Das LG Berlin teilt die Auffassung der Mieterin nicht.

Das Merkmal „bevorzugte Citylage“ kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben. Die Citylage einer Wohnung ist daher dann nicht „bevorzugt“, wenn weder die Straße, in der sie liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in der Stadt anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen.

Wie aus der Formulierung des Merkmals im Mietspiegel und dem Klammerzusatz hervorgeht, bedarf es für die Feststellung einer „bevorzugten Citylage“ lediglich einer Lage „nahe“ den dort genannten kennzeichnenden Wohn-, Dienstleistungs- und Einkaufsstandorten. Die Nähe zu diesen Standorten führt zur Erhöhung des Wohnwerts. Der Feststellung einer „bevorzugten“ Platzierung innerhalb der Citylage im Sinne des Merkmals bedarf es hingegen nicht.

(LG Berlin, Beschluss v. 12.2.2014, 18 S 281/13)

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