Mietaufhebungsvertrag muss eindeutig sein
Mit einem Mietaufhebungsvertrag können Vermieter und Mieter einen Mietvertrag einvernehmlich beenden. Die Aufhebung des Mietvertrages bedarf keiner Form und kann daher insbesondere auch mündlich vereinbart werden. Allerdings kommt ein mündlicher Mietaufhebungsvertrag nur unter sehr strengen Voraussetzungen zustande.
Kündigungen eines Mietverhältnisses bedürfen der Schriftform, was sich aus § 568 Abs. 1 BGB ergibt. Mit diesem Formzwang will der Gesetzgeber verhindern, dass Mietverhältnisse über Wohnraum unüberlegt durch Kündigung beendet werden. Außerdem dient diese Vorschrift der Rechtsklarheit. Aus dem Formzwang für Kündigungen ergibt sich, dass ein mündlicher Mietaufhebungsvertrag strengen Anforderungen unterliegt.
Mietaufhebungsvertrag nur bei Rechtsbindungswillen
Allein die Erklärung eines Mieters, er werde ausziehen oder die Mitteilung eines Vermieters, er werde einen Auszug zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptieren, lässt nicht auf den Willen schließen, den Mietvertrag tatsächlich aufheben zu wollen. Solche Erklärungen werden häufig abgegeben, um unangenehme Gespräche zu beenden oder Streit zwischen Vermieter und Mieter nicht weiter eskalieren zu lassen. Ein Rechtsbindungswille, der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages notwendig wäre, kann deshalb nur angenommen werden, wenn bei den Erklärungen beider Seiten deutlich wird, dass sich die Parteien der rechtlichen Konsequenzen bewusst sind. Einem Vermieter muss klar sein, dass er nach dem vereinbarten Zeitpunkt keine Miete mehr verlangen kann und dem Mieter muss bewusst sein, dass er die Wohnung räumen muss.
Wille zur Aufhebung des Mietvertrages muss zum Ausdruck kommen
Das Bewusstsein, den Mietvertrag zu beenden, muss nicht nur vorhanden sein, sondern Vermieter und Mieter müssen dieses auch zum Ausdruck bringen, um von einer Aufhebung des Mietvertrages ausgehen zu können. Im Regelfall muss daher nicht nur über den Zeitpunkt gesprochen werden, zu dem der Mietvertrag beendet werden soll. Vielmehr muss auch über die Punkte verhandelt werden, die am Ende eines Mietverhältnisses üblicherweise zu regeln sind, wie die Renovierung der Wohnung, die Abrechnung der Betriebskosten und die Rückzahlung der Mietkaution.
(LG Hanau, Urteil v. 8.5.2014, 2 S 30/14)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.134
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
842
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
839
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
529
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
513
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
416
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
383
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
370
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
368
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
340
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026