Fristlose Kündigung nach E-Mail mit intimen Details

Legt eine Mieterin gegenüber der Ehefrau des Vermieters Details eines intimen Verhältnisses mit dem Vermieter offen, um diesem Schwierigkeiten zu machen und seine Ehefrau zu verletzen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund: Mieterin legt Verhältnis offen

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Der Vermieter wohnt mit seiner Ehefrau im selben Haus, in dem sich die vermietete Wohnung befindet.

Die Mieterin hatte den Mietvertrag, der seit Juni 2014 bestand, zum 30.4.2015 ordentlich gekündigt. Am 26.4.2015 gab es ein Gespräch zwischen den Parteien sowie der Ehefrau des Vermieters, in dem es darum ging, ob die Mieterin in der Wohnung bleiben könne. Was dort im Einzelnen besprochen wurde, ist streitig. In der Folgezeit blieb die Mieterin in der Wohnung.

Im Mai und Juni 2015 tauschten der Vermieter und die Mieterin eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten aus. Darin verabredeten sie sich manchmal für morgens 8:00 Uhr. Es wurde teilweise angedeutet, dass der Vermieter und die Mieterin miteinander Geschlechtsverkehr hatten.

In den letzten Nachrichten am 6.6.2015 diskutierten Vermieter und Mieterin u. a. darüber, wer eine Reparatur zu bezahlen habe und dass der Parkplatz der Mieterin anderweitig vermietet worden sei. Die Mieterin teilte mit, sie fühle sich ungerecht behandelt und wies darauf hin, es könne alles ans Tageslicht kommen. Daraufhin forderte der Vermieter die Mieterin auf, die Wohnung bis Ende Juni zu verlassen.

Am 9.6.2015 schickte die Mieterin der Ehefrau des Vermieters eine E-Mail. Dabei verwendete sie den Briefkopf „Deutscher Mieterbund e.V.“ und die eingescannte Unterschrift einer anderen Person. In dieser E-Mail teilte sie mit, die Mieterin habe mit dem Vermieter ein Verhältnis gehabt und ging auf zahlreiche Details ein.

Am 12.6.2015 kündigte der Vermieter wegen der E-Mail den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Die Räumungsklage hat Erfolg.

Zunächst geht das Gericht nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Parteien bei dem Gespräch am 26.4.2015 vereinbart haben, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Allerdings ist das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 12.6.2015 beendet worden. Die Übersendung der E-Mail vom 9.6.2015 war eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Mieterin. Selbst wenn Vermieter und Mieterin wirklich ein Verhältnis hatten, wovon das Gericht ausgeht, diente die E-Mail nur dazu, dem Vermieter Schwierigkeiten zu machen, sich wegen der Räumungsaufforderung zu rächen und die Ehefrau des Vermieters zu verletzen. Man kann nicht ernsthaft annehmen, dass der Vermieter oder seine Ehefrau durch dieses Schreiben dazu gebracht werden sollten, die Räumungsaufforderung zurückzunehmen. Die E-Mail stellt eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt.

(AG Gießen, Urteil v. 5.11.2015, 48 C 176/15)

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