Fristlose Kündigung nach E-Mail mit intimen Details
Hintergrund: Mieterin legt Verhältnis offen
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Der Vermieter wohnt mit seiner Ehefrau im selben Haus, in dem sich die vermietete Wohnung befindet.
Die Mieterin hatte den Mietvertrag, der seit Juni 2014 bestand, zum 30.4.2015 ordentlich gekündigt. Am 26.4.2015 gab es ein Gespräch zwischen den Parteien sowie der Ehefrau des Vermieters, in dem es darum ging, ob die Mieterin in der Wohnung bleiben könne. Was dort im Einzelnen besprochen wurde, ist streitig. In der Folgezeit blieb die Mieterin in der Wohnung.
Im Mai und Juni 2015 tauschten der Vermieter und die Mieterin eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten aus. Darin verabredeten sie sich manchmal für morgens 8:00 Uhr. Es wurde teilweise angedeutet, dass der Vermieter und die Mieterin miteinander Geschlechtsverkehr hatten.
In den letzten Nachrichten am 6.6.2015 diskutierten Vermieter und Mieterin u. a. darüber, wer eine Reparatur zu bezahlen habe und dass der Parkplatz der Mieterin anderweitig vermietet worden sei. Die Mieterin teilte mit, sie fühle sich ungerecht behandelt und wies darauf hin, es könne alles ans Tageslicht kommen. Daraufhin forderte der Vermieter die Mieterin auf, die Wohnung bis Ende Juni zu verlassen.
Am 9.6.2015 schickte die Mieterin der Ehefrau des Vermieters eine E-Mail. Dabei verwendete sie den Briefkopf „Deutscher Mieterbund e.V.“ und die eingescannte Unterschrift einer anderen Person. In dieser E-Mail teilte sie mit, die Mieterin habe mit dem Vermieter ein Verhältnis gehabt und ging auf zahlreiche Details ein.
Am 12.6.2015 kündigte der Vermieter wegen der E-Mail den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.
Entscheidung: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Die Räumungsklage hat Erfolg.
Zunächst geht das Gericht nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Parteien bei dem Gespräch am 26.4.2015 vereinbart haben, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Allerdings ist das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 12.6.2015 beendet worden. Die Übersendung der E-Mail vom 9.6.2015 war eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Mieterin. Selbst wenn Vermieter und Mieterin wirklich ein Verhältnis hatten, wovon das Gericht ausgeht, diente die E-Mail nur dazu, dem Vermieter Schwierigkeiten zu machen, sich wegen der Räumungsaufforderung zu rächen und die Ehefrau des Vermieters zu verletzen. Man kann nicht ernsthaft annehmen, dass der Vermieter oder seine Ehefrau durch dieses Schreiben dazu gebracht werden sollten, die Räumungsaufforderung zurückzunehmen. Die E-Mail stellt eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt.
(AG Gießen, Urteil v. 5.11.2015, 48 C 176/15)
Lesen Sie auch:
Falsche Beschuldigung kann Kündigung rechtfertigen
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
935
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
897
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
891
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8431
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
817
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
764
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
732
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
635
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
539
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
522
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025