Diese Fahrtkosten können Vermieter steuerlich absetzen
Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.
Hintergrund: Vermieter fährt häufig zu Mietobjekten
Ein Vermieter streitet mit dem Finanzamt um die Anerkennung von Fahrtkosten zu seinen Vermietungsobjekten.
Der Vermieter sanierte mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Hierfür suchte er die Baustellen 165-mal beziehungsweise 215-mal im Jahr auf. Die Fahrten wollte er anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Wegen der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten war das Finanzamt der Auffassung, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamts nur in Höhe der Entfernungspauschale (einfache Entfernung) abziehbar, nicht aber in tatsächlicher Höhe (jeder gefahrene Kilometer).
Entscheidung: Nur Entfernungspauschale greift
Der Vermieter kann in diesem Fall die Fahrtkosten zu den Objekten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das war hier wegen der ungewöhnlich hohen Zahl von Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit der Fall. Der Vermieter konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen.
Grundsätzlich aber jeder gefahrene Kilometer abziehbar
Im Regelfall sucht ein Vermieter ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern mit zeitlichem Abstand, etwa zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählern. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Vermieters aus. In solchen Fällen ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Dann kann der Vermieter die Fahrtkosten entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend machen.
(BFH, Urteil v. 1.12.2015, IX R 18/15)
Lesen Sie auch:
Vermietung an Angehörige: So wird die ortsübliche Miete berechnet
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
917
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
906
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
902
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
702
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
477
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
459
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
426
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
420
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
369
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
368
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026