BGH: Schwarzarbeit kippt alle Ansprüche

Auch wenn die Parteien eines Werkvertrages erst nachträglich vereinbaren, dass der Werklohn oder ein Teil davon "schwarz" gezahlt werden soll, ist der Werkvertrag nichtig, so der BGH. Folge der Schwarzarbeit ist, dass weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche bestehen.

Hintergrund: Schwarzarbeit nachträglich vereinbart

Der Auftraggeber von Teppichverlegearbeiten verlangt die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 15.019 Euro. Er war wegen Mängeln der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten.

Ursprünglich hatten die Parteien einen Werklohn von 16.164 Euro vereinbart. Wenig später einigten sie sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 Euro eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden. Den Rechnungsbetrag überwies der Auftraggeber, der Restbetrag floss wie vereinbart in bar.

Entscheidung: Ohne-Rechnung-Abrede macht Vertrag nichtig

Der Auftraggeber kann keinerlei Rückzahlung verlangen, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.

In mehreren Urteilen hat der BGH seit 2013 entschieden dass ein Werkvertrag bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dann bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien – weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.

(BGH, Urteil v. 16.3.2017, VII ZR 197/16)


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Schlagworte zum Thema:  Gewährleistungsrecht