BGH: Mieter darf nach Vorschuss nicht untätig bleiben

Nimmt ein Mieter, der vom Vermieter einen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache erhalten hat, die Mangelbeseitigung nicht in Angriff, kann dies den Vermieter zur Kündigung berechtigen.

Hat der Vermieter dem Mieter einen Vorschuss gezahlt, damit der Mieter einen Mangel der Mietsache beseitigen lassen kann, muss der Mieter den Vorschuss dieser Zweckbestimmung entsprechend verwenden. Dabei lässt sich der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die Mangelbeseitigung, für die er den Vorschuss erhalten hat, in Angriff nehmen muss, nicht abstrakt festlegen. Dieser hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn der Mieter trotz Erhalt des Vorschusses die Mangelbeseitigungsarbeiten über längere Zeit nicht in Angriff nimmt, kann dies eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auch hier kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an.

(BGH, Beschluss v. 17.1.2012, VIII ZR 63/11)

Schlagworte zum Thema:  Mietmangel, Kündigung