Mieter darf nach Vorschuss für Mangelbeseitigung nicht untätig bleiben
Hat der Vermieter dem Mieter einen Vorschuss gezahlt, damit der Mieter einen Mangel der Mietsache beseitigen lassen kann, muss der Mieter den Vorschuss dieser Zweckbestimmung entsprechend verwenden. Dabei lässt sich der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die Mangelbeseitigung, für die er den Vorschuss erhalten hat, in Angriff nehmen muss, nicht abstrakt festlegen. Dieser hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn der Mieter trotz Erhalt des Vorschusses die Mangelbeseitigungsarbeiten über längere Zeit nicht in Angriff nimmt, kann dies eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auch hier kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an.
(BGH, Beschluss v. 17.1.2012, VIII ZR 63/11)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
964
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
907
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
754
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
437
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
400
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
389
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
369
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
368
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
353
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
349
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
18.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026