Keine Modernisierungsmieterhöhung für Instandsetzung
Wenn der Vermieter mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann er den Kostenanteil, der auf die Instandsetzung entfällt, nicht auf den Mieter umlegen. Deshalb muss aus der Erklärung der Modernisierungsmieterhöhung hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Hierbei ist keine umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, in der Modernisierungsmieterhöhung den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.
(BGH, Urteil v. 17.12.2014, VIII ZR 88/13)
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