Kein verschärfter Schallschutz nach Estricharbeiten
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete.
Das Mietverhältnis besteht seit 1985. Das Gebäude war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. 2003 ließ die Vermieterin in der über der Wohnung des Mieters gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Teilfläche von 12 Prozent wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf der übrigen Fläche wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.
Der Mieter beanstandete im Jahr 2007 eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von 20 Prozent. Er meint, die Schallisolierung entspreche weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik und fordert 20 Prozent der von September 2007 bis April 2009 gezahlten Miete zurück.
Entscheidung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht.
Bei Fehlen einer vertraglichen Abrede weist eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.
Der Umstand, dass die Vermieterin den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 Prozent der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.
Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung sind daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.
(BGH, Urteil v. 5.6.2013, VIII ZR 287/12)
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