Beschluss über Auftrag muss Kostenrahmen ausweisen

Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Auftrag zur Bauüberwachung auf Stundenbasis zu vergeben, muss der Beschluss Angaben zum Auftragsumfang und zum Maximalbudget enthalten.

Hintergrund: Beschluss über Architektenauftrag

In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines Architekten mit der Überwachung von Baumaßnahmen. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:

„Das Architekturbüro …  wird mit der Bauüberwachung der beschlossenen Baumaßnahmen beauftragt. Das Stundenhonorar beträgt netto 79,00 Euro pro Stunde + Auslagen. Die dafür notwendigen Mittel werden aus dem Jahresbudget entnommen.“

Eine Eigentümerin hat diesen Beschluss angefochten. Sie rügt unter anderem, dass der Beschluss weder stunden- noch betragsmäßig begrenzt sei. Zudem habe eine Vorausschätzung des Stundenbedarfs des Architekten nicht vorgelegen.

Die übrigen Eigentümer halten den Beschluss für rechtmäßig. Der Stundensatz von 79 Euro bewege sich innerhalb der von der HOAI gestatteten Bandbreite.

Entscheidung: Beschluss muss Kostenrahmen enthalten

Der angefochtene Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Aus dem Beschluss wird nicht ersichtlich, welche maximalen Gesamtkosten die darin liegende Beauftragung für die WEG bedeutet. Der Umfang der voraussichtlich anfallenden Arbeiten ist nicht ansatzweise erkennbar. Weder die Anzahl der voraussichtlich anfallenden Stunden noch ein Maximalbudget ist für die Bauüberwachung vorgesehen. Schon deshalb entspricht der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

(AG München, Urteil v. 31.8.2016, 481 C 6343/16 WEG)


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Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht