Auftrag muss bei Beschlussfassung klar sein
Hintergrund: Beschluss ohne fertiges Angebot
Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst worden sind.
Unter anderem hatten die Eigentümer einen Beschluss über die Vergabe eines Auftrags an ein Unternehmen gefasst. Demnach soll „auf Basis des vorliegenden und noch zu verhandelnden Angebots (max. ca. 110.000,00 Euro) der Auftrag an die Firma X vergeben werden“.
In einem weiteren Beschluss heißt es, dass bei Wegfall von Treppenhausfenster und Kellerfenster und Gefährdung der KfW-Förderung „überlegt werden soll, wenn es wirtschaftlich ist, die verbleibenden Fenster auch auszutauschen“.
Entscheidung: Beschlüsse zu unbestimmt
Der Beschluss über die Auftragsvergabe widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er zu unbestimmt ist. Zum einen zeigt die Formulierung „noch zu verhandelnden“, dass kein konkretes Angebot und möglicherweise auch keine Vergleichsangebote vorlagen. Außerdem ist eine Grenze von „max. ca.“ ungeeignet, um das Auftragsvolumen der Höhe nach zu begrenzen. Wenn die Wohnungseigentümer tatsächlich eine Obergrenze ziehen wollten, hätten sie „maximal 110.000,00 Euro“ beschließen müssen. Sonst wären theoretisch auch Beträge kurz darüber denkbar.
Auch der Beschluss zur KfW-Förderung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist aus der Sicht eines externen Dritten nicht feststellbar, wann eine KFW-Förderung „gefährdet sein soll“. Außerdem ist nicht festgelegt, was passieren soll, wenn die KfW-Förderung versagt wird, da dann lediglich „überlegt“ werden soll. Damit ist dem Verwalter als Vollzugsorgan keine hinreichende Handlungsanweisung gegeben.
(AG Hamburg-Blankenese, Beschluss v. 27.4.2015, 539 C 21/14)
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