21 Euro monatlich für Kabelfernsehen sind nicht zu viel
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Betriebskostenabrechnung. In der Abrechnung für das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 251 Euro. Die Mieterin hält dies für überhöht und erkennt lediglich 120 Euro an.
Entscheidung
Die in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Kabelgebühren sind nicht unangemessen hoch und verstoßen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Grundsätzlich ist der Vermieter frei, nach seinem Belieben Versorgungsverträge für die Mietsache abzuschließen. Grenzen bildet das Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sind nur diejenigen Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Mieters zweckmäßig und angemessen sind. Bei der Beurteilung, ob entstandene Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kommt es nicht darauf an, welche Rabatte hätten erzielt werden können, sondern welche Kosten üblicherweise anfallen.
Jährliche Kosten für Kabelfernsehen von 251 Euro sind nicht unangemessen hoch. Nach einer vom Gericht durchgeführten Internetrecherche sind monatliche Kosten von 20 Euro und damit jährliche Kosten von 240 Euro durchaus üblich. Soweit dieser Betrag hier geringfügig – weniger als 10 Prozent – überschritten wird, ist das unerheblich.
(AG Duisburg, Urteil v. 12.3.2015, 79 C 3529/14)
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