Maßnahmen, die zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung. Sind damit substanzielle Eingriffe in die Gebäude- bzw. Anlagensubstanz verbunden, handelt es sich um Maßnahmen der ordnungsmäßigen Erhaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.[1] Dies gilt auch für nach GEG erforderliche Maßnahmen.[2]

 

Begriff: Erhaltung

Erhaltungsmaßnahmen sind sämtliche Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dienen.

  • Die Instandhaltung umfasst sämtliche Maßnahmen, die normale gebrauchs- und altersbedingte Abnutzungen beseitigen (Wartung, Pflege- und Reinigungsmaßnahmen);
  • die Instandsetzung hat die Beseitigung von Schäden und Mängeln zum Ziel, die ihre Ursache in einer Abnutzung, Alterung oder Beschädigung haben (Reparaturen).

Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung dienen der Erhaltung des Status Quo. Alle Maßnahmen, die darüber hinausgehen, stellen bauliche Veränderungen dar.

Werden die Vorgaben des GEG eingehalten, spielt der wohnungseigentumsrechtliche Amortisationsgedanke keine Rolle.[3] Anderes gilt aber dann, wenn die Vorgaben des GEG übertroffen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge