Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Beschlussanfechtungsklage die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 zu TOP 2.1 und zu 2.2. sowie die Verpflichtung der Beklagten ein vollständiges Wärmeverbundsystem herzustellen.

Die Kläger sind Mitglieder der … in Mettmann. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung am 10.06.2011 zu TOP 6.1 die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der gesamten Balkonfensterfront (Südseite) des Gebäudes in der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2.1. (Fassadensanierung Südseite), den Beschluss vom 10.06.2010 insoweit aufzuheben und nur einen Teilbereich des Gebäudes zu dämmen und zwar wie folgt:

„Die Fassadenflächen werden betonsaniert und erhalten einen Instandhaltungsanstrich. Auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems wird verzichtet. Es wird lediglich der Hausversatz mit einem Wärmedämmverbundsystem nach aktueller EneV ausgestattet.”

Zu TOP 2.2. die Fassadensanierung im Bereich der Balkonfensterfront (Südseite) wurden die Details der Ausführung festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen, Bl. 5 d.GA.

In der Eigentümerversammlung vom 08.02.2012 beschloss diese zu TOP 1 in Ergänzung zu TOP 2.1. und 2.2. der Beschlussfassung vom 25.10.2011 zur Behebung von Kondensatschäden im Bereich des Sondereigentums der Kläger eine partielle Außendämmung im Bereich des Balkons der Kläger, Bl. 72 d.A..

Die Klägerin behauptet, der Beschluss vom 10.06.2010 zu TOP 6.1 sei zur Verbesserung der Wärmedämmung und der Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzschäden in den Wohnungen erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, die nunmehr beschlossene Teildämmung nur des Hausversatzes entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nur ein vollständiges Wärmdämmverbundsystem die Feuchtigkeitsschäden in den Wohnungen beseitige, aber nicht die Teildämmung. Die mit Beschluss 08.02.2012 beschlossene partielle Dämmung im Bereich der Außenfassade der Kläger beseitige nicht die Schimmelbildung und führe zu Nachteilen benachbarter Wohnungen.

Die Klägerin beantragt,

  1. Der Beschluss aus der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 25.10.2011 zu Tagesordnungspunkt 2.1) (Fassadensanierung im Bereich der Balkon Fenster-Front (Südseite) – Aufhebung des Beschlusses 6.1 der Eigentümerversammlung vom 10.06.2010) wird für ungültig erklärt und die Beklagten werden verpflichtet, an dem Gebäude … ein vollständiges Wärmedämmverbundsystem nach Maßgabe der Beschlussfassung vom 10.06.2011 zu TOP 6.1 herzustellen.
  2. Der Beschluss aus der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 25.10.2011 zu Tagesordnungspunkt 2.2) (Fassadensanierung im Bereich der Balkon Fensterfront (Südseite) wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten die Anbringung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystems auf der Rückseite des Gebäudes … sei nicht notwendig, insbesondere nicht zur Behebung von Baumängeln. Deshalb entspreche die beschlossene Fassadendämmung ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie sind der Ansicht die Kläger hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf Gesamtdämmung der Fassade, wer es sich insoweit um eine Modernisierungsmaßnahme handele, auf die kein gemäß § 22 Abs. 3 WEG kein individueller Anspruch bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.03.2012, Bl. 75 d.GA durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Norbert Swensson vom 26.06.2012, Bl. 99–116 d.GA Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

II. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 2.1. und 2.2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.2011 noch einen Anspruch auf Anbringung eines vollständigen Wärmeverbundsystems.

1. Der Beschluss zu TOP 2.1. entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere ist die Aufbringung einer partiellen Wärmedämmung wie in der Eigentümerversammlung vom 08.02.2012 in Ergänzung zu TOP 2.1. beschlossen, nur vor der Trennwand zwischen dem innern der Wohnung des Klägers und dem Balkon nach aktueller EneV ausreichend, um den geltenden Mindestwärmeschutz zu erreichen, ohne dass hierdurch Nachteile für die angrenzenden Wohnungen entstehen. Dies hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar in seinem Gutachten ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Insbesondere hat der Sachverständige durch Bauteilöffnungen den tatsächlichen Wärmeschutz überprüft und mit den nunmehr zu beachtenden Vorschriften der Energiesparverordnung des Jahres 200...

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