Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 11.02.2011; Aktenzeichen 23 O 125/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2011 - 23 O 125/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 50.000,00 €.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese ihre Zustimmung zur Umwandlung eines vormals im Sondereigentum des Klägers stehenden Raumes nicht erteilt hat.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Hauptantrag und den Hilfsantrag zurückgewiesen.

Der Hauptantrag sei unbegründet.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Handeln des Klägers als vollmachtlosem Vertreter zu genehmigen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, der "Zuweisung" des Vorraums zum Gemeinschaftseigentum zuzustimmen. Die Unterteilung von Wohnungs- bzw. Teileigentum sei ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer möglich. Zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum bedürfe es nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG der Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung nach § 925 Abs. 1 BGB und der Eintragung ins Grundbuch. Anders als bei der Begründung von Wohnungseigentum werde bei der nachträglichen Unterteilung von Sondereigentum nicht alles, was nicht Sondereigentum sein könne, automatisch Gemeinschaftseigentum. Ein Wohnungseigentümer dürfe den übrigen Eigentümern nicht einen Teil seines Sondereigentums als Gemeinschaftseigentum "aufdrängen". Wenn die Zustimmung der übrigen Eigentümer und der betroffenen dinglich Berechtigten zu einer Umwandlung nicht erlangt werden könne, so sei die vorgesehene Unterteilung nicht möglich. Ein Anspruch auf Umwandlung von Sondereigentum komme nicht nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG in Betracht, weil nicht das schuldrechtliche Verhältnis der Eigentümer untereinander i. S. v. § 5 Abs. 4 WEG, sondern die sachenrechtliche Zuordnung der Flächen, Gebäudeteile und Räume betroffen sei. Ein solcher Anspruch könne sich allenfalls aus dem Sonderverhältnis der Wohnungseigentümer i. V. m. § 242 BGB ergeben. Dieser Anspruch bestehe nur in Ausnahmefällen. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch lägen jedenfalls nicht vor.

Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben bei der Verweigerung der Mitwirkung an der Änderung förmlich aufdrängen müsse und deshalb die dem deutschen Recht fremde "zwangsweise" Zuweisung von Eigentum rechtfertige. Der Kläger habe sich von der von ihm vorgesehenen Unterteilung mit Zuweisung des Vorraums zum Gemeinschaftseigentum eigene wirtschaftliche Vorteile versprochen. Es gehe nicht darum, dass ein Teileigentum ohne die Unterteilung für ihn die Nutzbarkeit verliere und quasi wertlos werde. Vielmehr habe er den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten seines Teileigentums steigern wollen. Allein solche wirtschaftlichen Interessen rechtfertigten eine Umwandlung von Sondereigentum zum Gemeinschaftseigentum im Zwangswege nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine andere Lösung nicht oder zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen sei.

Der Hilfsantrag sei unzulässig. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage fehle dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befinde. Es sei regelmäßig nicht zulässig, denselben Anspruch mit Leistungs- und hilfsweise mit Feststellungsantrag geltend zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Die entscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreits sei, ob die Beklagte aufgrund des Sonderverhältnisses der Wohnungseigentümer, welches Schutz-, Treue- und Mitwirkungspflichten begründe, der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung zuzustimmen verpflichtet gewesen sei und damit die Zuweisung des Vorraums mit einer Fläche von 3 m² bis 4 m² zum Gemeinschaftseigentum hinzunehmen, verpflichtet gewesen sei. Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtsfehlerhaft. Der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 28.09.2004 sei nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall komme es gerade nicht zu einer Änderung von Miteigentumsquoten. Außerdem sei es in dem vom Landgericht zu Vergleichszwecken beigezogenen Fall vor dem OLG Saarbrücken um eine wesentlich größere Fläche, nämlich um einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum, gegangen. Aus dem Sonderverhältnis der Eigentümer i. V. m. § 242 BGB folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung gegeben sei. Dies auch dann, wenn man an das Entstehen eines solchen Anspruchs einen strengen Maßstab anlege. Wirtschaftliche...

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