Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 22 O 148/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.11.2005 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 148/05 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen, soweit nicht die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2006 die Klage teilweise zurückgenommen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - in vollem Umfang begründet.

1. Der Anspruch auf Beseitigung der von der Beklagten an der Giebelwand des Grundstücks M.-Straße 250 in L. angebrachten Werbeeinrichtungen folgt aus dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 16.12.1998 aus § 546 Abs. 1 BGB sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus § 546 Abs. 1 BGB ist der Anspruch der Kläger als Vermieter begründet, dass nach der unstreitigen Vertragsbeendigung zum 31.12.2004 der ursprüngliche Zustand des Giebels wiederhergestellt wird. Diesen Anspruch können allein die Kläger geltend machen, da nur sie den bis 31.12.2004 laufenden Vertrag mit der Beklagten geschlossen haben, nicht jedoch die Grundstücksnachbarin, Frau G.

Der Beseitigungsanspruch steht den Klägern auch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu, weil ihr Miteigentum an der Giebelwand durch die Werbeeinrichtungen der Beklagten beeinträchtigt wird und sie nicht zur Duldung verpflichtet sind.

Nunmehr ist unstreitig, dass es sich bei der Giebelwand um eine halbscheidig auf gemeinsamer Grundstücksgrenze errichtete Giebelmauer handelt, an die von beiden Seiten angebaut wurde und dass das Grundstück, in dessen Richtung die Giebelwand mit den Werbeeinrichtungen weist, im Eigentum der Kläger steht. Damit sind beide Grundstücksnachbarn Miteigentümer der Giebelwand geworden (BGHZ 43, 128 [129]; BGH v. 28.11.1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397 [398] = MDR 1981, 305). Hieran hat sich nichts durch die Zerstörung des Hauses auf dem Grundstück der Kläger durch Kriegseinwirkung und den Abriss des Hauses geändert (BGHZ 43, 128 [129]; BGH v. 28.11.1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397 [398] = MDR 1981, 305). Die Giebelmauer bleibt auch nach dem Abriss eines der Häuser jedenfalls dann im Miteigentum, wenn ein neuer Anbau an die Giebelmauer beabsichtigt ist oder wenn sie sich in anderer Weise - etwa durch Vermietung zu Reklamezwecken - weiter nutzen lässt (BGHZ 43, 128 [129]; BGH v. 28.11.1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397 [398] = MDR 1981, 305).

Unabhängig von dem Nutzungsrecht nach §§ 921, 922 BGB können die Miteigentümer die Giebelmauer nach § 743 Abs. 2 BGB insoweit benutzen, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt wird. Eine Giebelmauer ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit wie nach der mit ihr von den Nachbarn (beim Bau und Anbau) verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nicht auch in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden (BGHZ 43, 127 [133]). Es liegt in der Natur der Sache, dass ansonsten der Mitgebrauch des Miteigentümers beeinträchtigt wird. Damit steht auch im Außenverhältnis jedem Miteigentümer die alleinige Nutzung der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche zu (OLG Düsseldorf ZMR 1996, 28 [30]).

Nichts anderes gilt, wenn man in der Giebelmauer auch nach der Zerstörung des einen Hauses noch eine Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 921, 922 BGB sehen will (BGHZ 43, 127 [134]). Auch dann kann sie jeder nur zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des Anderen beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB). Auch daraus folgt das alleinige Nutzungsrecht des Miteigentümers an der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche der Giebelwand.

Damit sind die Kläger nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Werbeeinrichtungen aufgrund des von der Beklagten mit der Grundstücksnachbarin geschlossenen Mietvertrages verpflichtet. Frau G. war nicht berechtigt, die Außenfläche zu Werbezwecken an die Beklagte zu vermieten, da ihr aus den oben genannten Gründen an dieser Außenfläche kein Nutzungsrecht zusteht. Daraus folgt zugleich, dass der Beseitigungsanspruch allein von den Klägern geltend gemacht werden kann.

Das Gebrauchsrecht nach § 743 Abs. 2 BGB und § 922 BGB gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Außenverhältnis zu Dritten. Etwas anderes ergibt sich insb. nicht aus dem Wortlaut des § 922 BGB.

2. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtrückgabe der Mietsache für die Monate Januar bis September 2005 i.H.v. 2.296,80 EUR ist gem. § 546a Abs. 1 BGB begründet. Die Parteien habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LG auf den Betrag von monatlich 255,20 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geeinigt. Der im Urteilstenor irrtümlich mit 2.996,80 EUR angegebene Betrag ist durch Berichtigun...

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