Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen III ZR 143/05)

OLG Köln (Entscheidung vom 20.05.2005; Aktenzeichen 20 U 133/04)

LG Köln (Entscheidung vom 05.08.2004; Aktenzeichen 18 O 79/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 5.8.2004 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 79/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.473,32 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 20.5.2005 verwiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof das die Berufung zurückweisende Urteil durch Urteil vom 9.3.2006 aufgehoben hat mit der Begründung, der Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren könne dem Ersteigerer gegenüber grundsätzlich nach § 839a BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, hat der Senat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben über die Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern durch die behaupteten Fehler im Wertgutachten ein Schaden entstanden ist.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, wegen der behaupteten Fehler des vom Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren erstatteten Wertgutachtens nicht zu. Die Beweisaufnahme hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe den Klägern durch die behaupteten Fehler des Gutachtens ein Schaden entstanden ist.

Die Kläger machen als Schaden geltend, dass sie das Grundstück bei richtiger Begutachtung zu einem niedrigeren Preis hätten ersteigern können, weil in diesem Fall auch die anderen Mitbieter nur bis zu einem entsprechend niedrigen Betrag geboten hätten. Diese Behauptung hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin T und der Zeuge M konnten letztlich keine zuverlässigen Angaben dazu machen, bis zu welchem Betrag sie geboten hätten, wenn in dem Gutachten ein niedrigerer Wert festgesetzt und der Überbau sowie die - aus Sicht der Kläger - zutreffende Zahl der Stellplätze genannt worden wäre. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass ein um etwa 10.000,00 EUR niedrigerer Verkehrswert sich auf das Bieterverhalten überhaupt ausgewirkt hätte.

Der Aussage des Zeugen M kann nicht entnommen werden, dass er in diesem Fall nur einen niedrigeren Betrag geboten hätte. Der Zeuge hat bekundet, dass er das Gutachten gar nicht eingesehen habe. Seiner Aussage lässt sich auch nicht entnehmen, von welchen objektiven Kriterien sein Bieterverhalten abhängig war. Seine allgemeine Einschätzung, bei einem niedrigeren Verkehrswert und Kenntnis von einer "Überbauproblematik" hätte er weniger geboten, reicht zur Feststellung auch nur eines Mindestschadens nicht aus.

Das gleiche gilt letztlich auch für die Aussage der Zeugin T. Diese hat sich zwar bemüht, den Wert der zwei Stellplätze, die nach dem Vortrag der Kläger zu Unrecht in dem Gutachten angegeben sind, entsprechend zu bewerten. Dabei handelte es sich aber erkennbar um eine Rückrechnung, die keine hinreichenden Rückschlüsse auf ihr tatsächliches Bieterverhalten zulässt.

Die Vernehmung der Zeugin T hat ergeben, dass die Kläger sich vor ihrer Aussage mit ihr in Verbindung gesetzt haben. Sie haben ihr mit Schreiben vom 16.9.2006 (GA 159) Auszüge aus dem Gutachten des Beklagten überlassen und ihr mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung das Gutachten deshalb falsch sei, weil dort 8 statt vorhandener 6 Stellplätze ausgewiesen seien und auf eine Überbauproblematik nicht hingewiesen sei. Auf dieser Grundlage hat sich die Zeugin bemüht, nachträglich die Stellplätze zu bewerten, indem sie errechnet hat, welche Kosten bei einer Finanzierung des auf die beiden Stellplätze entfallenden Ertragswertes angefallen wären. Dabei ist sie von folgendem Gedankengang ausgegangen: Der Betrag von 554.000,00 EUR, bis zu dem die Eheleute T geboten haben, wird zu 100 % finanziert, wobei der jährliche Reinertrag - also die Mieteinnahmen - ausreichen muss, um Zins und Tilgung aufzubringen. Der Reinertrag belief sich laut Gutachten auf 35.562,00 EUR. Dies entspricht einer Rate von ca. 6,42 % (35.562,00 : 554.000 x 100). Die Stellplatzmiete beläuft sich auf monatlich 20,00 EUR, jährlich mithin 480,00 EUR. Eine Verringerung der jährlichen Darlehensraten um 480,00 EUR führe bei dem Zinssatz von 6,42 EUR zu einer Darlehenssumme von 547.508,85 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Zeugin zur Akte gereichte Berechnung Bezug genommen (GA 161).

Diese Rückrechnung ist zur Bestimmung des entstandenen Schadens nicht geeignet. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass diese Berechnung auch dem konkreten Bieterverhalten der Zeugen T im Versteigerungstermin zu Grunde lag. Die Zeugin hat zunächst nämlich ausgesagt, dass s...

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