Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 333 O 128/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2018, Az. 333 O 128/18, aufgehoben.

2. Im Wohnungsgrundbuch von ..., Band ..., Blatt ... sowie im Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ..., wird jeweils zugunsten der Beschwerdeführer in Erbengemeinschaft eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Herausgabe des Eigentums an dem Wohnungseigentum bzw. dem Grundstück durch die Beschwerdegegnerin eingetragen.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

4. Das zuständige Grundbuchamt wird ersucht, die vorgenannte Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.

5. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.125 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs, hilfsweise einer Vormerkung, in das Grundbuch.

Die Erblasserin (H. D...) (verstorben ...) hinterließ zwei Töchter sowie einen Sohn, (G. D...). Dieser war mit (I. J...) liiert, aber nicht verheiratet. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind die Kinder von (G. D...) aus erster Ehe. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist die Tochter von (I. J...) aus einer früheren Beziehung.

Die Erblasserin hinterließ folgendes Testament vom 10.02.1983:

1. Hiermit bestimme ich meine Töchter (M. N...), geb. ..., und (K. L...), geb. ..., und meine Schwiegertochter (I. J...), geb. x..., geb. ..., zu gleichen Teilen zu meinen Erben.

2. Mein Sohn (G. D...) ist bereits abgefunden und hat auch auf einen Pflichtteil keinen Anspruch mehr.

3. Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme meinen Sohn (G. D...) zum Testamentsvollstrecker unter der Befreiung von § 181 BGB.

4. Meine Schwiegertochter (I. J...) bestimme ich zum Vorerben vor evtl. gemeinsamen Kindern mit meinem Sohn (G. D...) und dessen Kindern (A. B...) und (C. D...).

5. Sollte (M. N...) vor ihrem Ehemann Heinrich versterben, bestimme ich sie zum Vorerben vor (K. L...) und (I. J...) zu gleichen Teilen.

6. Aus dem auf (I. J...) entfallenden Teil ist mein Sohn (G. D...) von ihr und den Nacherben lebenslänglich zu unterhalten.

7. Die Fa. ... soll (M. N...) allein, das Grundstück ... (I. J...) allein erben.

8. Das Grundstück ... soll weder von meinen Kindern, Schwiegertochter noch Enkeln verkauft werden können.

9. Nach dem Tod meines Sohnes (G. D...) soll (M. N...) Testamentsvollstrecker werden, nach ihrem Tod ein vom Vormundschaftsgericht zu bestimmender T.V.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde am 14.08.1986 ein Erbschein erteilt, der u.a. (I. J...) als Vorerbin zu 1/3 und die jetzigen Antragsteller als Nacherben dieses Anteils ausweist. Außerdem ist im Erbschein aufgenommen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. (G. D...) wurde am 11.02.1985 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt.

Die Erblasserin war u.a. Eigentümerin eines Grundstücks ... (im folgenden: Grundstück ...). Nach ihrem Tod wurden ihre beiden Töchter sowie (I. J...) als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sowie in der zweiten Abteilung die Testamentsvollstreckung und die Vor- und Nacherbschaft zugunsten der Antragsteller vermerkt.

Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag 19.12.1989 übertrug (G. D...) als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft sowie in Vollmacht für seine Schwester (M. N...) das Grundstück ... auf (M. N...) allein. Mit gleicher Urkunde übertrug (M. N...) ihre Grundstücksrechte am Wohnungseigentum sowie am Grundstück An den ... in Hamburg-... (im folgenden gemeinsam: Grundstück ...) auf (I. J...). Ausweislich § 1 a.E. erfolgte die jeweilige Übertragung im Wege der Erbauseinandersetzung. In § 2 ist aufgenommen, dass mit der Übertragung sowohl der Testamentsvollstreckervermerk als auch der Nacherbenvermerk zu löschen ist. Mit weiterem notariellen Vertrag vom gleichen Tag übertrug (G. D...) als Vertreter seiner Schwester (M. N...) das Grundstück ... auf sich selbst. Er wurde am 29.07.1991 als Eigentümer des Grundstücks ... eingetragen. Der Testamentsvollstreckervermerk und der Nacherbenvermerk wurden gelöscht.

Mit notariellen Schenkungsverträgen vom 12.10.1999 übertrug (I. J...) das Grundstück ... auf die hiesige Beschwerdegegnerin. Sie verstarb am ... (G. D...) ist ebenfalls vorverstorben.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 beantragten die Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Eintragung eines Widerspruchs, hilfsweise einer Vormerkung, in das (Wohnungs- und) Grundbuch von ... Im Wege der dinglichen Surrogation sei anstelle des von der Nacherbschaft erfassten Grundstücks ... das Grundstück ... getreten. Mit Eintritt des Nacherbfalls seien die Antragsteller Eigentümer des Grundstücks geworden. Sie begehren die Einrichtung eines Widerspruchs wegen materieller Unrichtigkeit des Grundbuchs, hilfsweise einer Vormerkung aufgrund eines Rückübertragungsangspruchs aus § 816 Abs. 1 S.2 BGB.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstw...

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