Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen III ZR 104/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.1.2007 verkündete

Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.929,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Feb-ruar 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % das zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, der als Rechtsnachfolger anstelle der ursprünglich in Anspruch genommenen T. H und M. L GbR nunmehr Beklagter des Rechtsstreits ist, zur Zahlung von Maklercourtage. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der Provisionsanspruch der Klägerin für die Vermittlung einer Immobilie in D dadurch entfallen ist, dass die GbR nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Verkäuferin gegenüber die Annahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises unter Berufung auf versteckte Mängel, über die nicht aufgeklärt worden sein soll, verweigert und den ihr durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend gemacht hat. Das LG hat die auf Zahlung von 177.929,57 EUR zzgl. Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, das LG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, ihr Provisionsanspruch sei wegen Anfechtbarkeit des Hauptvertrages entfallen. Das LG habe verkannt, dass ein Wegfall des Courtageanspruchs nach der Rechtsprechung des BGH neben einer Anfechtbarkeit auch das Bestehen kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften voraussetze. Solche seien jedoch ausweislich der Entscheidungen des LG und des OLG Köln in der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der GbR und der Verkäuferin des in Rede stehenden Objekts nicht gegeben. Weiter macht die Klägerin geltend, es gebe auch die vom LG angenommene Anfechtbarkeit gar nicht. In diesem Zusammenhang habe das LG nämlich die einem Verkäufer obliegenden Aufklärungspflichten überspannt. Außerdem habe sich das LG insoweit auch mit wesentlichem Sachvortrag nicht auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 177.929,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrages die Entscheidung des LG, wobei er insbesondere auch noch einmal die Fälligkeit des Provisionsanspruchs und dessen Verjährung, die der Beklagte ausdrücklich nach wie vor geltend macht, problematisiert.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Klägerin steht aus § 652 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Maklercourtage zu.

Unstreitig ist zwischen der Klägerin und der GbR, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist, ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen, der die GbR und damit nunmehr den Beklagten aufgrund der Nachverhandlung am 7.11.2001 zur Zahlung von brutto 348.000,- DM = 177.929,57 EUR verpflichtete. Ebenso unstreitig hat die Klägerin der GbR die Verkäuferin der in Rede stehenden Immobilie nachgewiesen. Auch ist der außerdem erforderliche Kaufvertrag zwischen der GbR und der Verkäuferin im Dezember 2001 geschlossen worden.

Anders als das LG angenommen hat, ist der Provisionsanspruch der Klägerin nicht deshalb entfallen, weil die GbR die Erfüllung des Kaufvertrages abgelehnt und stattdessen den großen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nämlich die vom LG herangezogene und zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des BGH, nach der die Provisionspflicht auch in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften besteht und der Vollzug der Wandelung oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages daher zugleich das aus derselben Fehlerquelle stammende, alternative Recht des Käufers, den Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, realisiert (BGH NJW 2001, 966 f.), nicht einschlägig. Die Besonderheit des hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreits liegt darin, dass der relevante Kaufvertrag weder...

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