Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung (hier: Geschlossenhalten des Kellerfensters) von der Gemeinschaft nicht verlangen.

2. Eine Hausordnung, wonach „das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird”, kann nicht als Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden.

3. Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.

4. Der Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums in Gestalt der Abtrennung einer von ihm sondergenutzten Teilfläche eines Spitzbodens von der übrigen seitens der Gemeinschaft genutzten restlichen Fläche gestattet, kann von einem anderen Eigentümer mangels eines in der Maßnahme zu sehenden erheblichen Nachteils nicht erfolgreich angefochten werden.

5. Die Regelung in der mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes eine Etage tiefer unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer – den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2, §§ 14-15, 22

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 11 T 87/02)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 51/01 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner werden – unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel – die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Ungültigerklärung des diesbezüglichen Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 28.5.2001 wird die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die Befestigung eines Terrassengeländers an der Hauswand der Eigentumsanlage in dem Bereich, der den Beteiligten zu 1) als Sondernutzung zusteht, und zwar zu Lasten der Beteiligten zu 1), zu dulden.

2. Es werden nachfolgende Regelungen der in der Eigentümerversammlung am 28.5.2001 beschlossenen Hausordnung für ungültig erklärt:

a) die hinsichtlich des Betriebs von Wasch- und Trockenmaschinen getroffene Hausordnungsregelung;

b) die Regelung, „wonach das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird,”

c) die Regelung, „wonach die jeweiligen Wohnungseigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind,”

d) die Regelung in der betroffenen Hausordnung, wonach „die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist,

e) die Regelung, wonach die Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes und die Gestaltung des Treppenabsatzes eine halbe Etage tiefer den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt.

Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Rechtszügen nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:

für die ersten beiden Rechtszüge – insoweit unter teilweiser Änderung der Festsetzungen der Vorinstanzen –: jeweils 10.000 Euro;

für das Verfahren in der 3. Instanz: 7.600 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Wohnungseigentümer in der von der Beteiligten zu 5) verwalteten Gemeinschaft A-Straße in N.

Die Beteiligten zu 1) haben beantragt,

1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.5.2001, mit dem der Antrag der Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren auf Befestigung eines Terrassengeländers an die Hauswand der o.g. Eigentumsanlage und zwar zu Lasten der Beteiligten zu 1) von der Eigentümerversammlung zurückgewiesen wurde, für ungültig zu erklären und die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, die Befestigung eines Terrassengeländers an die Hauswand der Eigentumsanlage zu Lasten der Beteiligten zu 1) zu dulden.

2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.5.2001, mit dem der Antrag der Beteiligten zu 1) zu Lasten der Eigentümergemeinschaft die Steinplattierung der Verkehrsfläche in der Gartenanlage richten zu lassen, zurückgewiesen wurde, für ungültig zu erklären und die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, zu ihren Lasten die Steinplattierung der Verkehrsfläche in der Gartenanlage richten zu lassen.

3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.5.2001, mit dem der Antrag der Beteiligten zu 1), den Verschlag auf dem Spitzboden der Wohnungseigentumsanlage zu Lasten der Beteiligten zu 2) zu beseitigen, abgelehnt wurde, für ungültig...

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