Entscheidungsstichwort (Thema)

Friedhofsplanung: Inanspruchnahme von Erweiterungsflächen. Friedhof. Bebauungsplan. Erforderlichkeit (Bebauungsplan). Erweiterungsfläche. Abwägung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Planung der Erweiterung eines Friedhofs darf die Möglichkeit der Wiederbelegung aufgelassener Gräber, die allgemeine Verkürzung der Belegungsdauer und die vermehrte Nachfrage nach Urnenbeisetzungen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Erweiterung Flächen Dritter in Anspruch nehmen soll.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB 1 VI

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 2 „F.”, mit dem der Antragsgegner eine Erweiterung des bestehenden Friedhofs in H. Richtung Norden unter teilweiser Einbeziehung von Gartenflächen der Antragsteller verfolgt.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks K. 11, das aus dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 6/58 sowie den beiden südwestlich daran angrenzenden gärtnerisch genutzten Flurstücken 184/2 (469 qm) und 184/4 (345 qm) besteht. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks N. 9 (Flurstück 184/5) zur Größe von 1971 qm, das im vorderen westlichen Bereich mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist und rückwärtig an die westliche Gartengrenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1) stößt. Dem Antragsteller zu 3) gehört das 4463 qm große Grundstücks N. 13 (Flurstück 188/3), das ebenfalls im westlichen Grundstücksbereich mit einem Wohnhaus sowie Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen im rückwärtigen bzw. seitlichen Gartenbereich an den nördlich der P. Straße (Landesstraße) gelegenen Friedhof von H., der seit über 100 Jahren an dieser Stelle besteht. Der Friedhof ist im vorderen und mittleren Bereich (von der Straße bis zur Kapelle) relativ dicht belegt. Westlich des Hauptweges befindet sich ein schmaler Grünbereich. Im nördlichen Friedhofsbereich liegen zwei größere Flächen, die in den letzten Jahren freigewordene sowie noch einige belegte Gräber enthalten.

Im Flächennutzungsplan des Antragsgegners vom 5. Oktober 1979 ist der gesamte Bereich zwischen der P. Straße im Süden, der Wohnbebauung (allgemeines Wohngebiet) im Osten und dem Gewässerlauf der H. im Norden als Friedhofsfläche dargestellt. Nach Westen hin grenzt die Friedhofsfläche nicht unmittelbar an die Wohn- und Wirtschaftsbebauung (Dorfgebiet), sondern an eine dazwischen dargestellte Gartenfläche.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst den im Südosten des Siedlungskerns von H. gelegenen Bereich zwischen der H. im Norden, der Straße N. im Westen, der P. Straße im Süden und der Wohnbebauung an der Straße K. im Osten. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Mit der Planung soll die bisherige Friedhofsfläche von insgesamt 3853 qm etwa verdoppelt werden. Dabei werden vom Grundstück des Antragstellers zu 1) aus dem Flurstück 184/4 etwa 170 qm, vom Antragsteller zu 2) aus dem Flurstück 184/5 etwa 1330 qm und vom Antragsteller zu 3) aus dem Flurstück 188/3 rd. 1360 qm Fläche einbezogen. Der Friedhof zieht sich nach Norden bis fast an die H. heran. Dazwischen liegt eine öffentliche Grünanlage. Zur Abschirmung sind am Rande des Frieshofs Pflanzstreifen festgesetzt. Der vordere bebaute Bereich des Grundstück des Antragstellers zu 1) ist als allgemeines Wohngebiet, die im Planbereich gelegene Bebauung entlang der Straße N. als Dorfgebiet ausgewiesen. Die Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zu 2) von der neuen Friedhofsgrenze beträgt 50 m, diejenige des Wohnhauses des Antragstellers zu 3) 45 m, diejenige des Wohnhauses des Antragstellers zu 1) nach Nordwesten 17 m, nach Westen 23 m und nach Süden (bereits gegenüber dem alten Friedhof, auf dem sich auch die 1980 errichtete Friedhofskapelle befindet) etwa 8 m.

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem der Verwaltungsausschuss des Antragsgegners am 19. Juli 1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hatte, wurden die Träger öffentlicher Belange und die Bürger frühzeitig beteiligt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde durch Aushang entsprechend der Hauptsatzung des Antragsgegners sowie inoffiziell im Bekanntmachungskasten des Ortsteiles H. bekannt gemacht. Der Antragsteller zu 1) machte Einwendungen geltend, die zu einer Änderung des Planungsentwurfs führten. Ausweislich des Protokolls über die vorgezogene Bürgerbeteiligung am 27. April 1995 zeigte der Antragsteller zu 1) sich mit einer nach einer Ortsbesichtigung gefundenen Lösung einverstanden. Vom 26. Mai bis 26. Juni 1997 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 machten die Antragsteller gemeinsam mit weiteren Nachbarn der geplanten Friedhofserweiterung geltend, dass die Vergrößerung der Friedhofsfläche in Richtung ihrer Wohnhäuser eine Wertminderung ihres Eigentums bedeuten würde. Außerdem gehe ihnen in Folge der Reduzierung des Gartenlandes Lebensqualität verloren. Sie seien nicht bereit, ihr Land f...

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