(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

 

1.

in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,

 

2.

entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,

 

3.

entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,

 

4.

entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder

 

5.

entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

(2) [1]Die Ordnungswidrigkeit kann

 

1.

im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und

 

2.

im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.

[1] § 4 Abs. 2 tritt am 1. August 2008 in Kraft. .

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