(1) 1In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10 genannten Bereichen können Raucherbereiche eingerichtet werden. 2Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. 3Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. 4Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

 

(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 obliegt der Person, der das Hausrecht zusteht.

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