(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:
1. |
Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen Körperschaften, |
3. |
Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen, |
4. |
Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist, |
5. |
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, |
6. |
Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, |
7. |
Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, |
9. |
Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock, |
10. |
Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418). [1] |
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
1. |
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen, |
2. |
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges, |
4. |
für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, |
5. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist, |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
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