(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.

 

(2) 1Staatliche Hochschulen sind

 

1.

die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt,

 

2.

die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,

 

3.

folgende Kunsthochschulen:

die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,

die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,

die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie

die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,

 

4.

folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften:

die Hochschulen

Aalen,

Albstadt-Sigmaringen,

Biberach,

Esslingen,

Furtwangen,

Heilbronn,

Karlsruhe,

Konstanz,

Mannheim,

Nürtingen-Geislingen,

Offenburg,

Pforzheim,

Ravensburg-Weingarten,

Reutlingen,

Rottenburg,

Schwäbisch Gmünd,

Stuttgart (Medien),

Stuttgart (Technik) und

Ulm;

in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,

 

5.

die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,

 

6.

die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.

2Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.

 

(3) 1Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. 2Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

 

(4) 1Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. 2Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. 3Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

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