Überblick

Die Parteien können bei der Wohn- oder Geschäftsraummiete eine nach Abschluss des Mietvertrags erforderliche Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme durch Vertrag regeln. Möglich sind gem. § 555f BGB insbesondere Vereinbarungen über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, über Gewährleistungsrechte, Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Modernisierungsvereinbarung ist in § 555f BGB geregelt.

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