§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrages aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

 

1.

zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

 

2.

Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

 

3.

künftige Höhe der Miete.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge