§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrages aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1. |
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, |
2. |
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, |
3. |
künftige Höhe der Miete. |
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