In § 555f BGB ist geregelt:

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  2. Gewährleistungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  3. künftige Höhe der Miete.

Die in den §§ 555a ff. und 559 ff. BGB enthaltenen Verbote werden durch § 555f BGB nicht tangiert. Vielmehr wird durch § 555f BGB klargestellt, dass die Parteien die Modernisierungsmodalitäten im Einzelfall einvernehmlich regeln können. Insoweit folgt aus dem Gesetzeszweck, dass Modernisierungsvereinbarungen, die nach Abschluss des Mietvertrags und Überlassung der Mietsache anlässlich einer konkreten Modernisierungsmaßnahme getroffen werden, wirksam sind.

 
Hinweis

Modernisierungsvereinbarung

Denken Sie bei geplanten Modernisierungen zunächst an diese Möglichkeit. Sie sehen an diesem Beitrag, welcher Aufwand und vielleicht auch rechtliche Risiken und damit verbunden Kosten in einer Modernisierung liegen können. Wirtschaftlich sollte daher immer geprüft werden, ob die Maßnahme bei einer Weigerungshaltung des Mieters überhaupt durchgeführt werden muss.

 
Praxis-Beispiel

Luxusmodernisierung

In einem solchen Fall kann sich der Mieter beispielsweise auch zur Duldung sog. Luxusmodernisierungen verpflichten.[1]

[1] Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 554 BGB Rn. 67.

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