Kurzbeschreibung

Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass neben der Nettomiete nur ein Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt wird. Bei dieser Teilinklusivmiete, wird hinsichtlich des Teils der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten entweder eine Pauschale oder Vorauszahlungen ausgewiesen. Bei entsprechender Vereinbarung kann die Betriebskostenpauschale unabhängig von der ortsüblichen Bruttokaltmiete erhöht werden, die Erhöhung der Teilinklusivmiete selbst kann nur nach § 558 BGB erfolgen.

Mietvertragsklausel: Vereinbarung über eine Teilinklusivmiete

Die Miete beträgt ohne die Heiz- und Warmwasserkosten monatlich ...

In dieser Miete sind die kalten Betriebskosten i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 9 und 10 Betriebskostenverordnung, nämlich die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung sowie der Gartenpflege, die vom Vermieter selbst durchgeführt werden, enthalten. Für die übrigen kalten Betriebskosten, nämlich diejenigen i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1–3, 7–8 und 11–17 Betriebskostenverordnung hat der Mieter eine Vorauszahlung in Höhe von zurzeit monatlich … zu entrichten.

Der Mieter verpflichtet sich außerdem zur Entrichtung von Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage bzw. der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 4–6 Betriebskostenverordnung von z.Zt. monatlich …

Die Gesamtmiete beträgt daher zur zurzeit monatlich …

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