Kurzbeschreibung

Die Ausübung eines Besichtigungsrechts ist wegen des Hausrechts des Mieters nur unter besonderen Formen möglich. Die hier vorgeschlagene Formularklausel berücksichtigt § 307 BGB und dürfte auch den Anforderungen des BVerfG (v. 16.1.2004, 1 BvR 2285/03, GE 2004, 610) genügen.

Mietvertragsklausel: Besichtigung der Mieträume

Dem Vermieter und/oder seinen Beauftragten, die sich entsprechend auszuweisen haben, steht bei Bedarf die Besichtigung der Mieträume in der Zeit von 9.00–12.00 und 15.00–19.00 Uhr zu, sofern er dem Mieter die Besichtigung i.d.R. mindestens 1 Woche vorher angekündigt hat. Der Grund der Besichtigung soll mit der Ankündigung mitgeteilt werden. Die Besichtigung zur Prüfung des Zustands der Mieträume darf … mal pro Jahr erfolgen, aus wichtigen Gründen ist sie im erforderlichen Umfang zulässig. In Fällen dringender Gefahr ist der Zutritt jederzeit gestattet.

Der Mieter gestattet im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks oder der Wohnung die Besichtigung der Mieträume zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten zu den oben angeführten Zeiten in angemessenem Maß.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit im vereinbarten Umfang und in dringenden Fällen betreten werden können. Dazu hat er sicherzustellen, dass er (auch telefonisch) erreichbar ist, um den Zutritt selbst oder über einen Beauftragten zu ermöglichen. Ggf. hat er die entsprechenden Schlüssel an einer für den Vermieter zumutbar erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle identifizierbar mit Namen, Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.

Der Mieter trägt solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Wohnung trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht betreten werden konnte.

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