Der Nachweis ist nach § 71o Abs. 1 Satz 2 GEG dann nicht erforderlich, wenn das Gebäude

  • nach 1996 errichtet worden ist, wobei es auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ankommt,[1] oder
  • mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994[2] in der bis zum Ablauf des 31.1.2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 in der bis zum Ablauf des 31.1.2002 geltenden Fassung nicht überschreitet, oder
  • nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
  • mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.

Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen vor, dann muss kein Nachweis darüber geführt werden, dass die Wärmepumpe eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreicht. Die Kosten können dann in voller Höhe auf den Mieter umgelegt werden, freilich nur in den Grenzen des § 559 Abs. 3a BGB.

Effizienzhaus 100

Bei dem Effizienzhaus 100 handelt es sich um ein Niedrigstenergiegebäude nach § 10 Abs. 1 GEG. Ein Effizienzhaus 100 muss dabei nicht zwangsläufig ein Neubau sein, auch bestehende Häuser lassen sich zum Niedrigstenergiegebäude modernisieren. Entscheidend für die Definition Effizienzhaus 100 ist das Einhalten der Mindestanforderungen nach GEG.

Effizienzhaus 115

Grundsätzlich darf die energetische Qualität eines KfW Effizienzhauses 115 genau 15 % unter der eines Neubaus nach GEG liegen. Grenzwerte gelten dabei in Bezug auf den Jahresprimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle.

Normaußentemperatur

Im Allgemeinen wird die Normaußentemperatur als der niedrigste Zweitagesmittelwert, der zehnmal in 20 Jahren erreicht oder unterschritten wurde, definiert. Sie wird üblicherweise in Grad Celsius (°C) angegeben. In Deutschland wird sie durch die DIN EN 12831 definiert. Diese Werte basieren auf langjährigen Wetteraufzeichnungen und dienen als Grundlage, um klimatische Bedingungen zu modellieren und technische Systeme entsprechend zu dimensionieren. Für Berlin ist die Normaußentemperatur beispielsweise -14 Grad Celsius.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 136.
[2] BGBl. I S. 2121.

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