Wird der Mietgebrauch durch das Verhalten eines Dritten beeinträchtigt, so ist auch dies als Mangel der Mietsache zu bewerten. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob für die erforderlichen Abwehr- und Schutzmaßnahmen der Vermieter oder der Mieter verantwortlich ist. Teilweise wird aus der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung[1] abgeleitet, dass dieser die von einem Dritten ausgehenden Störungen abwehren muss.[2] Der Vermieter habe grundsätzlich die erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen; auf die Ausübung eigener Abwehrrechte, etwa aufgrund des Besitzrechts, kann er den Mieter nicht verweisen. Der Mieter sei allerdings nach § 536c BGB verpflichtet, dem Vermieter die Störung anzuzeigen. Die Erfüllung der Anzeigepflicht sei vom Mieter zu beweisen. Nach der hier vertretenen Ansicht übernimmt der Mieter mit der Besitzübergabe die Obhutspflicht über die Mietsache. Aus ihr folgt, dass der Mieter die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des vertragsmäßigen Zustands besteht weiterhin; aus ihr folgt, dass der Vermieter die Mietsache nachrüsten muss, wenn dies zur Abwehr der Störung erforderlich ist.

[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.10.2016, I-24 U 74/16, GE 2016 S. 856 betr. rechtswidriges Ablagern von Bauschutt durch einen Dritten.

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